Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Kürzlich hat das Land Baden-Württemberg die Härtefallhilfen Energie für kleine und mittlere Unternehmen („Härtefallhilfen Energie für KMU 2022 BW“) verabschiedet und möchte damit energieintensive kleine und mittlere Unternehmen unterstützen, die trotz der Entlastungsmaßnahmen des Bundes im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind.

Die Anträge können kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente), auch Familienunternehmen, Einzelunternehmer oder Soloselbständige bis zum 15. Juni 2023 direkt bei der L-Bank stellen. Die Fördervoraussetzungen zum Bezug dieser Hilfen sind jedoch sehr restriktiv definiert. 

(1) Voraussetzungen für die Förderung

  • das Unternehmen hat im beantragten Förderzeitraum ein negatives betriebliches Ergebnis (EBITDA) erzielt und
  • die Energiekosten (netto) des Unternehmens haben sich im beantragten Förderzeitraum gegenüber dem Vorjahreszeitraum mindestens verdreifacht und
  • das Unternehmen weist im beantragten Förderzeitraum eine Energieintensität von mindestens sechs Prozent auf

(2) Zeitraum und Förderhöhe

Die Hilfen können entweder für das Gesamtjahr 2022 (Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) oder für das zweite Halbjahr 2022 (Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) beantragt werden. Die Förderhöhe richtet sich nach den Mehrkosten, die dem Unternehmen in Folge der Energiekostensteigerungen entstanden sind, ist jedoch auf die maximale Höhe des negativen betrieblichen Ergebnisses beschränkt.

(3) Was genau bedeuten die Förderbedingungen?

Voraussetzung 1: Negatives betriebliches Ergebnis (EBITDA)

Ein negatives betriebliches Ergebnis im Sinne dieses Programms liegt grundsätzlich dann vor, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) des antragstellenden Unternehmens für den beantragten Förderzeitraum ein negatives Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern ausgewiesen wird.

Soloselbständige, Angehörige freier Berufe sowie Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen können zusätzlich bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses auch einen Unternehmerlohn von 1.330 EUR pro Monat einrechnen.

Wenn ein Unternehmen die „Dezember-Soforthilfe“, also die Entlastung für Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme, erhalten hat und diese noch nicht im betrieblichen Ergebnis für den beantragten Förderzeitraum berücksichtigt ist (zum Beispiel, weil sie erst später zugeflossen ist), muss diese auf der Einnahmeseite noch hinzugerechnet werden.

Voraussetzung 2: Energiekosten (netto) mindestens verdreifacht

Antragsteller können den Einsatz von Energieträgern jeglicher Art zum Zwecke der Produktion und Wärme und Kälteerzeugung berücksichtigen. Dagegen können die Kosten, die zum Antrieb von Verkehrsmitteln genutzt werden, nicht berücksichtigt werden. Diese Kosten müssen sich dann verdreifacht haben gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Voraussetzung 3: Energieintensität von mindestens sechs Prozent

Die Energieintensität wird berechnet, in dem man die oben berechneten Energiekosten ins Verhältnis zum Nettoumsatz im beantragten Förderzeitraum setzt.

Beispiel: Der Nettoumsatz des Unternehmens A im Jahr 2022 betrug 350.000 EUR. Die Energiekosten betrugen 35.000 EUR. Die Energieintensität beläuft sich damit auf 10 Prozent. Dies ist mehr als die mindestens 6 Prozent und dementsprechend wäre diese Bedingung erfüllt.

(4) Musterrechnung

Zur Veranschaulichung hier eine Musterrechnung, die auf der Seite des Landesministeriums veröffentlicht ist.

Das Unternehmen weist für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022 ein negatives betriebliches Ergebnis in Höhe von 18.000 EUR auf.

 Die Energiekosten 2022 belaufen sich auf 33.000 EUR, die Energiekosten 2021 auf nur 10.000 EUR, d.h. die Energiekostensteigerung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum Juli bis Dezember 2021 beträgt 23.000 EUR.

 Somit haben sich die Energiekosten um den Faktor 3,5 erhöht. Die Energieintensität des Unternehmens liegt bei 11,6 Prozent.

 In diesem Falle sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt und die Förderung beträgt 18.000 EUR. Zwar beträgt die Energiekostensteigerung 23.000 EUR, die Erstattung ist jedoch nur bis maximal zur Höhe des negativen betrieblichen Ergebnisses beschränkt.

 (Nachzulesen beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Landes Baden-Württemberg bei den FAQs zu den Härtefallhilfen.)

(5) Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt durch die Unternehmer über die Homepage der L-Bank. Neben einem Legitimationsnachweis ist auch eine Bescheinigung eines prüfenden Dritten einzureichen sowie ergänzend je nach Betriebsform bzw. Tätigkeit insbesondere Auswertungen wie BWA, Gewinn-und-Verlustrechnungen (GuV) sowie Einnahmeüberschussrechnungen. Die ergänzenden Unterlagen sind bei der Antragstellung noch nicht sofort einzureichen, können jedoch im Zuge der Antragsprüfung nachträglich von der L-Bank angefordert werden.

 

erstellt am: 29.03.2023 | von: Katrin Kunz
Kategorie(n): Allgemein

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 14:00 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden