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 Schwarze Schafe gibt es immer wieder: Steuerbetrüger finden Tricks oder Steuerschlupflöcher und nutzen diese gezielt aus, um sich zu bereichern. Ein unglaublich großer Steuerbetrug rund um Aktiendeals ist jedoch seit geraumer Zeit in aller Munde: Die Hinterziehung von Kapitalertragsteuer durch sogenannte Cum-Ex Geschäfte oder auch „Dividendenstripping“. Im Jahressteuergesetz 2018 wurden weitere Maßnahmen zum Schließen dieser Lücke vorgenommen, um dem Steuerbetrug endgültig einen Riegel vorzuschieben.

Was sind Cum-Ex Geschäfte?

Diese Frage ist kurz und verständlich gar nicht so leicht zu beantworten, denn der Trick basiert auf ganz komplexen Aktiengeschäften und der Besteuerung der entsprechenden Dividenden. Durch massenweisen An- und Verkauf von Aktien – meist rund um den Dividendenstichtag –  haben Investoren (und Banken!) gezielt Kapitalerträge manipuliert. Durch mehrfach generierte Kapitalertragsteuerbescheinigungen durch sogenannte Leerverkäufe, bei denen Aktien über Dritte erst gekauft und dann weiterverkauft werden – konnten sich Anleger Steuern erstatten lassen, ohne dass diese zuvor gezahlt worden waren. Sie nutzen die „Verwirrung“ rund um den Dividendenstichtag, in dem sie Aktien schnell zwischen Banken, Investoren und Fonds verschieben. Das Finanzamt kann oft die genauen Transaktionen nicht mehr nachvollziehen, so dass dann mehrfache Steuerbescheide ausgestellt werden und sich die verschiedenen an den Deals beteiligten Parteien entsprechende Steuern unrechtmäßig erstatten lassen.

Warum war dieser Steuerbetrug so lange möglich:

Zum einen bewegen sich diese Geschäfte am Rande der Legalität: Es gab kein Gesetz, das eine derartige Praxis explizit untersagt, auch wenn sie sehr fragwürdig war und bestehendes Recht absichtlich missbraucht wurde, um den Fiskus auszunehmen. Einzelfälle betreffend der Frage des Eigentums von Aktien bei massenhaftem An- und Verkauf wurden geprüft, mehrere Eigentümer gleichzeitig grundsätzlich bestätigt und so entstand ein rechtlicher Schwebezustand, der die Basis für den Steuertrick im großen Format lieferte. Zum anderen ist der Betrug auch schwierig nachzuweisen, da die betreffenden komplexen Massen-Aktiendeals schwer nachvollziehbar sind, insbesondere wenn sehr viele Geschäftspartner daran beteiligt waren und die Deals über mehrere „Ecken“ liefen.

Durch diese Praxis soll der Fiskus in den Jahren 2001 bis 2006 um über 31,8 Mrd. EUR geprellt worden sein, so die Schätzung von Steuerexperten zwischenzeitlich. Auch andere Staaten sind übrigens davon betroffen.

 

Wie ging der Fiskus dagegen vor:

Um der Betrugsmasche einen Riegel vorzuschieben, änderte der Gesetzgeber (mehrfach) die Praxis der Dividendenbesteuerung, primär mit dem Ziel, dass auch bei Ausgleichszahlungen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Dies bedeutete, dass für jede Kapitalertragsteuerbescheinigung auch die Steuer einbehalten wurde – doch nur für inländische Transaktionen.

Doch auch danach wurden ähnliche Betrugsmaschen fortgesetzt, zum Beispiel Cum-Cum Geschäfte, die auf dem Zusammenspiel ausländischer und inländischer Banken beruhen. Durch kurzfristiges Hin- und Herschieben von Aktien rund um den Dividendenstichtag können auch so Steuern hinterzogen werden. Hält ein ausländischer Anleger beispielsweise Aktien eines deutschen Unternehmens, muss er die Dividenden entsprechend versteuern. Verschiebt er die Aktie kurzfristig an eine (steuerbefreite!) deutsche Bank und erhält sie erst danach wieder zurück, so zahlt er diese Steuern auf die Dividende beispielsweise nicht. Die Bank muss zunächst die Dividende zwar versteuern, kann sich diese Steuer jedoch zurückholen. Bank und Investor teilen sich dann die ersparte Steuer – der Fiskus hat das Nachsehen.

Um auch diese Art von Geschäfte nun zu unterbinden, werden nun Hürden und Nachweiserfordernisse aufgebaut (Anti-cum Regelungen). Es gilt für Aktien nun eine Mindesthaltedauer vor und nach dem Dividendenstichtag, wenn die Kapitalertragsteuer zurück erstattet werden soll. Auch bei späterer Rückgabe muss der „Verleiher“ das Risiko einer Wertveränderung größtenteils tragen, so dass „ großzügige Absprachen“ unterbunden werden. Dies soll die Cum-Cum Geschäfte unattraktiv machen.

Die Lücke wurde so geschlossen und nun offiziell diese weiteren Nachweiserfordernisse als Ergänzung im Investmentsteuergesetz aufgenommen. Ob dieser Missbrauch nun ein Ende hat ist allerdings fraglich. Wir sind gespannt, ob andere Lücken gefunden und genutzt werden, um mit Massenaktiengeschäften zu tricksen.

erstellt am: 11.12.2018 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Internationale Steuerthemen

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