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In der Corona-Krise sind viele Einrichtungen auf Hilfe und Spenden angewiesen. Daher sind einige Maßnahmen ergriffen worden, welche die steuerliche Berücksichtigung von Spenden erleichtern. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Erlass vom 09.04.2020 geregelt, dass Spenden von medizinischen Gütern an gemeinnützige Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Befreiung beschränkt sich auf medizinisches Material oder auch Arbeitskraft medizinischer Fachkräfte und gilt bis 31.12.2020.

Neben der Befreiung bestimmter Spenden von der Umsatzsteuer (medizinische Güter und Leistungen) wurden weitere Erleichterungen beschlossen. Für Spenden im Kontext der Corona-Krise kann nun auf eine Spendenbescheinigung als Nachweis verzichtet werden, denn ein vereinfachter Zuwendungsnachweis reicht aus. Als Nachweis genügt z.B. der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung durch das Kreditinstitut.

Außerdem wurde geregelt, dass Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften (z.B. Vereinen) zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene möglich sind, auch wenn gemäß Satzung kein derartiger Zweck vorgesehen ist. (Eigentlich gilt nämlich nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 AO, dass eine gemeinnützige Körperschaft keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Daher ist hier eine Ausnahme erforderlich.) Auch die Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene durch solche steuerbegünstigten Körperschaften (z.B. Einkaufsdienste) sind ausnahmsweise und ohne Satzungsänderung möglich. Ebenso ist geregelt, dass Hilfsleistungen durch steuerbegünstigte Körperschaften (z.B. entgeltliche Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten etc.) dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können.  Weitere Erleichterungen gibt es zudem beim Sponsoring, der Arbeitslohnspende und bei Schenkungen.

Details hierzu sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 zu lesen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-09-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene.pdf?__blob=publicationFile&v=1

erstellt am: 14.04.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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