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Wir berichteten kürzlich über die Pläne für eine Digitalsteuer und erste Versuche der Finanzämter über die „Hintertür“ an die Großkonzerne wie Google, Facebook & Co heranzukommen, indem Internetwerbung bei diesen Plattformen womöglich steuerpflichtig sein sollte. Nun hat das BMF in einem Rundschreiben vom 10. April hier für Klärung gesorgt und deutlich gemacht, dass Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von Internetwerbung an ausländische Plattformbetreiber oder Dienstleister nicht zusätzlich nach §50 a Abs. 1, Nr. 3 EStG zum Steuerabzug gemeldet werden müssen.

Werbung bei Google oder ähnlichen Unternehmen wird also nicht als „zeitlich begrenzte Rechteüberlassung“ oder „Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen“ angesehen, die eine Quellensteuer verursachen würde.

Das Schreiben definiert zudem, welche Entgelte alles unter diese Regelungen fallen, und darunter fallen sowohl klassische Suchmaschinen-Werbung als auch Werbung in Social Media („Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung“). Auch gilt dies unabhängig von der Vergütungsform, d.h. sowohl für Pay per Click als auch für andere Zahlungsmodelle.

Insofern können Unternehmen nun aufatmen, denn die Gefahr, dass sie womöglich gar rückwirkend Ausgaben vor Online-Werbung versteuern müssten, scheint zunächst einmal gebannt.

 

Quelle: BMF, Schreiben v. 3.4.2019, IV C5 – S 2411/11/1002

erstellt am: 13.05.2019 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Internationale Steuerthemen

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