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Steht bei einem Selbstständigen, der weitgehend alleine agiert, der Betrieb oder die Praxis still, so birgt dies große und existenzielle Herausforderungen. Zudem brechen aktuell vielfach Liefer- und Auftragsketten weg – und ohne Aufträge ist seine Existenz bedroht. Neben den bereits geschilderten steuerlichen Maßnahmen gibt es weitere Regelungen, die aktuell helfen. Ein Notfallfonds soll auf Bundesebene eingerichtet werden und auch das Land hat Zuschüsse beschlossen.
Muss der Betrieb bzw. die Arbeit des Selbstständigen aufgrund von einer behördlich angeordneten Quarantäne ruhen, so hat er Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Er kann für die Dauer einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ bei der zuständigen Behörde (i.d.R. dem regionalen Gesundheitsamt) beantragen. Aktuell gibt es hier allerdings noch keine Anträge.

Doch wie sieht es aus, wenn keine Quarantäne ansteht, aber durch die aktuellen Folgen Umsätze wegbrechen? Hier entsteht kein Entschädigungsanspruch. Allerdings können Unternehmer hier auf einen angekündigten Notfallfonds für kleine und mittelständische Unternehmen hoffen. Er soll z.B. Kosten, die aufgrund laufender Miet- und Pachtverhältnisse entstehen, decken. Details der Bundesregierung sind hierzu allerdings noch nicht bekannt.

Speziell für das Land Baden-Württemberg soll es zudem eine von der Landesregierung versprochene schnelle Hilfe geben. Es sollen neue Förderinstrumente und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen neben den bewährten Programmen der L-Bank und Bürgschaftsbank geschaffen werden, die insbesondere zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen sollen. Hierzu wurden in der Sitzung am 19.03.2020 Mittel für einen Härtefallfonds geschaffen. Details und eine Antragstellung für Zuschüsse werden im Laufe der Woche erwartet. Wir informieren Sie hier.

Wie berechne ich den Dienstausfall?
Nach §15 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV) wird der Verdienstausfall auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommens bemessen. Hier wird entsprechend ein Zwölftel des ermittelten jährlichen Gewinns aus der selbstständigen Tätigkeit auf Basis des Vorjahres als Referenzwert angenommen.

Informationen haben wir hier aus dem FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer und von dem Finanzministerium des Landes.

www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf

https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/landesregierung-kuendigt-rettungsschirm-fuer-unternehmen-in-der-coronakrise-an-1/

 

erstellt am: 23.03.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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