Ab 2027 wird künftig erstmals ein Mindesthebesatz von 280 % (statt bislang 200 %) gelten. Die Gemeinden behalten zwar grundsätzlich ihre Hebesatzautonomie, nach unten gibt es jedoch eine feste Grenze. Ziel der Neuregelung ist es, Steuervorteile durch besonders niedrige Gewerbesteuerhebesätze in einzelnen Gemeinden zu begrenzen. Praktisch betroffen sind nur wenige Gemeinden, die bislang unterhalb der neuen Untergrenze liegen. In der Region Ortenau liegen alle größeren Gemeinden bereits deutlich über dem neuen Mindesthebesatz. So beträgt der Hebesatz in Offenburg etwa 380 %, in Lahr rund 390 %, in Seelbach und Haslach jeweils etwa 360 % und in Biberach rund 350 % (Änderungen vorbehalten, aktuelle Sätze sind immer von den Kommunen bekanntgegeben.)
Praktisch betroffen sind nur wenige Gemeinden, die bislang unterhalb der neuen Untergrenze liegen. In der Region Ortenau liegen alle größeren Gemeinden bereits deutlich über dem neuen Mindesthebesatz. So beträgt der Hebesatz in Offenburg 435 %, in Lahr rund 420 % (ab 2026), in Seelbach und Haslach jeweils etwa 350 % (Änderungen vorbehalten, aktuelle Sätze sind immer von den Kommunen bekanntgegeben.)
Sofern man von der Änderung betroffen ist, wirkt sich dies direkt auf die Steuerbelastung aus. Die Gewerbesteuer wird aus dem Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz berechnet, so dass in dem Fall die Mindestbelastung von rund 7 % auf etwa 9,8 % steigt.
Für die Praxis bedeutet die Neuregelung vor allem, dass Standortverlagerungen in Niedrighebesatz-Gemeinden an Attraktivität verlieren. Relevant bleibt die Gestaltung nur noch dort, wo tatsächlich Hebesätze unter 280 % existieren. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann zudem weiterhin die Anrechnung nach § 35 EStG eine Rolle spielen.
Quelle — GewStG, EStG § 35, BT-Drs. 21/6002/ (BT-Drs. 21/6002).
Kategorie(n): Neue Steuergesetze