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Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber die Daten eines Nutzers herausgeben muss, wenn dieser in einer Online-Bewertung unwahre Tatsachen über seinen (ehemaligen) Arbeitgeber behauptet.

Sachverhalt

Im konkreten Fall bewertete ein Nutzer einen Pflegedienst auf einer Arbeitgeberplattform. Unter dem Punkt „Gehalt/Sozialleistungen“ vergab er nur einen von fünf Sternen und schrieb, man verdiene unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Eine jährliche Sonderzahlung diene lediglich dazu, den Mindestlohn rechnerisch zu erreichen.

Der betroffene Pflegedienst verlangte daraufhin vom Plattformbetreiber Auskunft über die Identität des Nutzers.

Entscheidung

Das LG lehnte den Antrag ab. Auf die Beschwerde des Pflegedienstes verpflichtete das OLG den Plattformbetreiber jedoch zur Herausgabe der Nutzerdaten.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Äußerung um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Der Nutzer werfe dem Arbeitgeber konkret einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor. Ob der Mindestlohn eingehalten wurde, lasse sich anhand objektiver Kriterien – insbesondere durch eine einfache Berechnung – feststellen.

Auch eine wohlwollende Auslegung zugunsten des Nutzers ändere daran nichts: Selbst dann enthalte die Aussage den Vorwurf, der Arbeitgeber umgehe die gesetzlichen Vorgaben. Dabei stellte das Gericht klar, dass für die Prüfung der Mindestlohneinhaltung grundsätzlich der Kalendermonat maßgeblich ist. Längere Ausgleichszeiträume sind unzulässig.

Zwar rechneten Leser von Bewertungsportalen grundsätzlich mit subjektiven Einschätzungen. Für Angaben zu „Gehalt/Sozialleistungen“ erwarteten sie jedoch i. d. R. sachlich überprüfbare Informationen. Die streitige Aussage überschreite daher die Grenze zulässiger Meinungsäußerung.

Quelle:  OLG Zweibrücken 31.3.25, 4 W 4/26, iww.de/astw, Abruf-Nr. 254366

 

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