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In der Praxis stellt sich beim Kauf einer Immobilie meist die Frage, welche Kaufpreisbestandteile in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind und welche nicht. Einer aktuellen Verfügung der Finanzverwaltung kann entnommen werden, was beim Kauf von Solar- und Photovoltaikanlagen bei der Grunderwerbsteuer gilt.

Solaranlage: Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung aus Sonnenlicht. Die Technik wird in der Regel zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt. Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteile sind, gehört beim Kauf einer Immobilie der Kaufpreisanteil für die Solaranlage zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Photovoltaikanlage I: Wird eine Immobilie gekauft und in diesem Zusammenhang wird eine Auf-Dach-Photovoltaikanlage mitgekauft, dann gehört der Kaufpreisanteil für diese Anlage nicht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer. Bei der Auf-Dach-Anlage handelt es sich lediglich um Zubehör der Immobilie.

Photovoltaikanlage II: Dient die Photovoltaikanlage dagegen als Ersatz für die Dacheindeckung oder für Teile der Fassade, handelt es sich bei der Anlage um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und stellt deshalb eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung dar.

 

 

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