Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2026 (Az. III R 18/25) klargestellt, wann bei selbstständig Tätigen eine Betriebsstätte im Sinne der Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vorliegt.
Im Streitfall ging es um einen selbstständigen Vermittler, der ein Büro außerhalb seiner Wohnung unterhielt. Er vertrat die Auffassung, dass dieses Büro nach den Grundsätzen zur „ersten Tätigkeitsstätte“ nicht wie eine Betriebsstätte zu behandeln sei, da er überwiegend im Außendienst tätig war. Der BFH folgte dem nicht!
Für selbstständig Tätige bleibt es bei der bisherigen Auslegung: Eine Betriebsstätte ist der Ort, an dem oder von dem aus die Leistungen gegenüber den Kunden erbracht werden. Erforderlich ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, die nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit zur beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.
Die seit 2014 geltenden Regelungen zur „ersten Tätigkeitsstätte“ bei Arbeitnehmern ändern daran nichts. Dieser Begriff ist nicht ohne Weiteres auf Selbstständige zu übertragen. Im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Büro nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden konnten.
Für Unternehmer und Selbstständige ist die Entscheidung vor allem dann relevant, wenn ein betriebliches Fahrzeug genutzt und kein Fahrtenbuch geführt wird. In diesen Fällen kann für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eine pauschale Kürzung des Betriebsausgabenabzugs nach der sogenannten 0,03-%-Regelung in Betracht kommen.
Quelle: BFH, Urteil vom 05.02.2026 – III R 18/25; BFH, Pressemitteilung Nr. 028/26 vom 15.05.2026.
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