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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für Dienstreisen mit dem privaten Pkw nicht ohne Weiteres als Werbungskosten abziehbar sind, wenn dem Arbeitnehmer zugleich ein Firmenwagen zur Verfügung steht.

Im entschiedenen Fall konnte der Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Dienstreisen nutzen. Die dabei entstehenden Kosten wären vom Arbeitgeber getragen worden. Dennoch fuhr er für einzelne Dienstreisen mit seinem privaten Fahrzeug, damit der Firmenwagen während seiner Abwesenheit von seiner Ehefrau genutzt werden konnte. Die dadurch entstandenen Kosten wollte er steuerlich geltend machen. Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab.

Zwar bleibt die Wahl des Verkehrsmittels für berufliche Fahrten grundsätzlich frei. Wird der Privatwagen jedoch aus privaten Gründen genutzt, obwohl ein kostenfreier Firmenwagen für die Dienstreise zur Verfügung steht, können die dadurch entstehenden Mehrkosten steuerlich unangemessen sein. In einem solchen Fall sind sie grundsätzlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Für Arbeitnehmer und Geschäftsführer mit Dienstwagen zeigt das Urteil: Wer für berufliche Fahrten statt des vorhandenen Firmenwagens den privaten Pkw nutzt, sollte hierfür einen nachvollziehbaren beruflichen Grund haben. Andernfalls kann der Werbungskostenabzug versagt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24.

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