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Unternehmen, die für ihren betrieblichen Fuhrpark im Zeitfenster vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, profitieren von der neuen E-Auto-Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG. Im ersten Jahr dürfen ohne Beachtung der pro rata temporis-Regelung 75% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

Was bisher nicht klar geregelt war – weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung – ob es diese neue Turboabschreibung nur beim Kauf fabrikneuer E-Autos gibt oder ob Unternehmen auch beim Kauf eines gebrauchten E-Autos profitieren.

Bisher konnte man hier nur auf einen Aufsatz eines Beamten des BMF in einer Fachzeitschrift zurückgreifen, der bestätigte, dass die § 7 Abs. 2a EStG-Regelung auch bei Anschaffung eines Gebraucht-E-Autos greift. Doch nun existiert ein aussagekräftiger Beweis für diese These. Das BMF hat jetzt dem „Zentralverband für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe“ in einem Schreiben Ende November 2025 bestätigt, dass auch der Kauf gebrauchter E-Autos nach § 7 Abs. 2a EStG begünstigt ist.

 

 

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