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Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist oft Anlass für Streit mit dem Finanzamt. Dies gilt auch für kleine Photovoltaikanlagen, sodass die Finanzverwaltung hier eine Vereinfachung geschaffen hat: Die Liebhaberei auf Antrag. Da in diesem Schreiben Fragen offengeblieben sind, wurde es zudem konkretisiert.

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist ohne weitere Prüfung zu unterstellen, dass die Photovoltaikanlage oder vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) nicht mit Gewinnerzielungsabsicht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei) betrieben werden. Der Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen (VZ) und für die Folgejahre.

Praxistipp | Eine Antragstellung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht geändert werden können. Dann bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne unterliegen jedoch nicht der Besteuerung.

Die Liebhaberei gilt für kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis
zu 10 kW/kWp sowie für kleine BHKW
mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Betreiber können eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft sein.

Hinsichtlich der Definition der Grenzen erfolgten Konkretisierungen: Alle Fotovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Es sind auch Anlagen einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird).

Es ist unschädlich bzw. für die Antragstellung unerheblich, ob sich die Anlage

  • auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus,
  • einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (mit einer vermieteten Wohnung) oder
  • auf einem Mehrfamilienhaus (mit zumindest einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung) befindet.

Zudem ist zu beachten, dass der (teilweise) Verbrauch des Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken technisch ausgeschlossen sein muss. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 EUR im VZ nicht überschreiten.

Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des VZ zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

Beachten Sie | Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten (ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt hier erst für den VZ, der auf den VZ folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

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