Sozialpartnermodell
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt auf ein neues Modell der Betriebsrente, das „Sozialpartnermodell“. Der Arbeitgeber muss seinen Anteil an der Betriebsrente leisten und in ein gesondertes Sicherungsvermögen einzahlen. Spart der Arbeitgeber durch das Sozialpartnermodell Sozialversicherungsbeiträge ein, so wird die Entgeltumwandung mit mindestens 15 % vom Arbeitgeber bezuschusst. Dies bedeutet, Arbeitnehmer erhalten 15 % des Umwandlungsbetrags zusätzlich, soweit es sich um die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse bzw. Pensionsfonds handelt. Verzichtet der Arbeitnehmer z.B. auf 60 EUR von seinem Gehalt zugunsten einer Betriebsrente, so muss der Arbeitgeber zusätzlich mind. 9 EUR zur Betriebsrente zuzahlen.
Diese Arbeitgeber-Bezuschussung gilt für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019 und für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er mit einem sprunghaften Anstieg der Lohnkosten für Altverträge rechnen muss. Auch dann, wenn er in der Vergangenheit seine Ersparnis bereits an den Arbeitnehmer weitergegeben hat