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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Leitfaden BRSG

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll zu einer Verbesserung der Betriebsrenten führen und Modelle der betrieblichen Altersvorsorge auch für kleinere Unternehmen attraktiver gestalten.

Finden Sie hier die wichtigsten Inhalte & Implikationen des BRSG auf einen Blick.

 

Entgeltumwandlung

Eine Möglichkeit ist, die betriebliche Altersversorgung durch eine Entgeltumwandlung zu finanzieren.

Was bedeutet dies? Ein Teil des Bruttogehalts des Arbeitnehmers wird in die Betriebsrente einbezahlt. Der Vorteil dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge liegt darin, dass nach § 3 Nr. 63 EStG bisher Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Neu ist, dass nun durch das BRSG ab 2018 noch weitere 4 % der BBG steuerfrei sind, d.h. insgesamt 8 %. Im Gegenzug entfällt zwar der bisherige steuerfreie Zusatzbeitrag von 1.800,- EUR und durch Regelungen der pauschalen Lohnbesteuerung sind gewisse Höchstbeträge begrenzt, doch insgesamt sind nun die steuerfreien Beträge deutlich gestiegen.

Sozialpartnermodell

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt auf ein neues Modell der Betriebsrente, das „Sozialpartnermodell“. Der Arbeitgeber muss seinen Anteil an der Betriebsrente leisten und in ein gesondertes Sicherungsvermögen einzahlen. Spart der Arbeitgeber durch das Sozialpartnermodell Sozialversicherungsbeiträge ein, so wird die Entgeltumwandung mit mindestens 15 % vom Arbeitgeber bezuschusst. Dies bedeutet, Arbeitnehmer erhalten 15 % des Umwandlungsbetrags zusätzlich, soweit es sich um die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse bzw. Pensionsfonds handelt. Verzichtet der Arbeitnehmer z.B. auf 60 EUR von seinem Gehalt zugunsten einer Betriebsrente, so muss der Arbeitgeber zusätzlich mind. 9 EUR zur Betriebsrente zuzahlen.

Diese Arbeitgeber-Bezuschussung gilt für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019 und für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er mit einem sprunghaften Anstieg der Lohnkosten für Altverträge rechnen muss. Auch dann, wenn er in der Vergangenheit seine Ersparnis bereits an den Arbeitnehmer weitergegeben hat

 

Förderbeitrag für Geringverdiener

Auch Geringverdiener (Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR monatlich) sollen durch das neu eingeführte Gesetz gefördert werden. Werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum bisherigen Gehalt/Lohn Beiträge von mindestens 240,- EUR bis 480,- EUR im Kalenderjahr in eine Direktversicherung, einen Pensionsfond oder eine Pensionskasse einbezahlt, so erhält er 30 % des geleisteten Beitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück. Der Gesetzgeber ermöglicht damit eine maximale Förderung von 144 EUR (30 % von 480 EUR). (Diese Förderung gibt es aber nur, wenn der Arbeitnehmer die Leistung in Form einer Rente oder eines Auszahlplans erhält – die Möglichkeit zur einmaligen Kapitalzahlung besteht nicht.)

Anrechnungsfreiheit bei der Grundsicherung

Beziehen Arbeitnehmer im Alter oder aufgrund von Erwerbsminderung staatliche Leistungen zur Grundsicherung, so wurden bisher alle freiwilligen Zusatzrenten darauf angerechnet. Ab 2018 bleiben freiwillige Zusatzrenten bis zu ca. 200 EUR anrechnungsfrei.

Riester

Die Förderung bei einem Riester-Vertrag besteht, bei Einhaltung verschiedener Voraussetzungen, in Form von staatlichen Zulagen bzw. Steuervorteilen. Durch das BRSG wird die jährliche Grundzulage ab 2018 von 154 EUR auf 175 EUR erhöht. Die Kinderzulage bleibt bei 185 EUR pro Kind, das vor 2008 geboren wurde, und bei 300 EUR pro Kind, das ab 2008 geboren wurde.
Bisher wurden bei Arbeitnehmern, die über die betriebliche Altersvorsorge „geriestert“ haben, die Beiträge bei Ein- und Auszahlung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Diese Doppel-Verbeitragung wird mit dem BRSG ab 2018 abgeschafft, indem die Riester-Verträge zukünftig in der Auszahlungsphase beitragsfrei gestellt werden. Dies führt zu einer Gleichbehandlung von privaten und betrieblichen Riester-Verträgen.

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