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Wer aktuell energetische Sanierungen vornimmt, kann unter bestimmten Bedingungen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Sanierungsmaßnahmen, die gleichzeitig auch Energie sparen, sollen im Rahmen des Klimaschutzpakets gefördert werden. Ein Steuerbonus von bis zu 20 Prozent der Sanierungsmaßnahme (max. 40.000 EUR) ist in vielen Fällen eine Alternative zu den bisherigen Förderprogrammen.

Wichtig: Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen erfordert, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn als Nachweis für die Förderung eine entsprechende Bescheinigung über die Sanierungsmaßnahme ausstellt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt werden.

Da dieses Thema zurzeit viele Handwerker bewegt, möchten wir gerne nochmals über den Hintergrund der Förderung informieren.

Grundlage

Das Einkommensteuergesetz § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) legt die gesetzliche Grundlage für die Förderung. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) verschiedene Schreiben zur Konkretisierung herausgegeben. Insbesondere wird darin erklärt, welche Maßnahmen in Frage kommen und was entsprechende Voraussetzungen sind.

Die Bedingungen in Kürze:

Über einen Zeitraum von drei Jahren können Kosten bestimmter Sanierungsmaßnahmen bis zu 20 Prozent (maximal jedoch 40.000 EUR pro Immobilie/Objekt) steuerlich in Abzug gebracht werden. Sowohl Handwerkerleistungen als auch Aufwendungen für Material im Zusammenhang mit der Sanierung sind absetzbar (§ 35a EStG). Voraussetzungen dafür sind:

  • Das Gebäude ist bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre (§35c Abs. 1 S.2 EStG).
  • Die Projekte haben nach dem 31.12.2019 begonnen und sind vor dem 01.01.2030 beendet.
  • Das Wohneigentum wird vom Bauherrn selbst genutzt; Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig.
  • Eine andere Förderung (z.B. KfW Kredit o.Ä.) wird nicht für diese Sanierungsmaßnahme in Anspruch genommen (keine doppelte Förderung).
  • Die Sanierungsmaßnahme muss förderungswürdig nach ESanMV sein (längst nicht alle Maßnahmen, die Energie einsparen, werden tatsächlich steuerlich gefördert – nur, wenn sie anhand eines vordefinierten Kriterienkatalogs eine bestimmte Energieeinsparung erbringen)
  • Die Maßnahmen können sein:
    • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
    • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
    • die Erneuerung/der Einbau einer Lüftungsanlage
    • den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
    • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)
  • Die Sanierung muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden (Sanierung durch Eigenleistung ist in i.d.R. nicht möglich).
  • Der ausführende Handwerker oder Energieberater bzw. Energieeffizienz-Experte muss die Maßnahme nachweisen bzw. be
  • Bescheinigung der Sanierungsmaßnahme

Die Bescheinigung hat nach einem entsprechenden Muster zu erfolgen, welches das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht hat unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-03-31-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html

Hierbei gibt es zwei Musterbescheinigungen, einmal für ausführende Fachunternehmen (Muster I) und außerdem eine Musterbescheinigung für Energieberater, Energieeffizienz-Experten und weitere ausstellungsberechtigte Personen (Muster II). Jede energetische Sanierungsmaßnahme muss einzeln bescheinigt werden, ebenso muss bei Mehrparteienhäusern i.d.R. für jede einzelne Eigentumswohnung eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden.

Es werden grundsätzlich nur Bescheinigungen akzeptiert (entweder schriftlich oder auch in elektronischer Form, z.B. E-Mail), die vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge dem Muster entsprechen.

Folgende Angaben sind in der Bescheinigung vorzunehmen:

 Angaben über den Handwerker/das Fachunternehmen sowie den Bauherrn/Eigentümer

  • Angabe, ob die Mindestanforderungen an die energetische Maßnahme nach 1 ESanMV erfüllt sind (http://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/)
  • Angabe, dass die ausgeführte Maßnahme dem Gewerk des jeweiligen Fachunternehmens zugehörig ist (fachfremde Handwerker dürfen entsprechende Maßnahmen nicht bescheinigen!)
  • Kosten der Maßnahmen (Anlage der Rechnungen)
  • Beginn und Ende der energetischen Maßnahme
  • Begleitung durch einen Energieberater
  • Sonderabschnitt für Installation eines Gas-Brennwertkessels

Es können grundsätzlich nur Kosten geltend gemacht werden, die der konkreten energetischen Sanierungsmaßnahme zugeordnet werden können. Die Zuordnung muss entweder über eine entsprechend gegliederte Rechnung oder durch die Bescheinigung selbst erfolgen.

 Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Finanzen hat zudem am 14.01.2021 ein umfangreiches Schreiben zur steuerlichen Förderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG herausgegeben, worin Detailfragen beantwortet und Einzelfälle erläutert werden. Besonders relevant sein dürfte die rund zehnseitige Liste mit aufgeführten förderfähigen Maßnahmen. Hier kann man nachlesen, was beispielsweise genau bei neuer Wärmedämmung, neuen Fenstern, Heizungs- oder Belüftungsanlagen steuerlich gefördert werden kann.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-01-14-steuerliche-foerderung-energetischer-massnahmen-an-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden-einzelfragen-zu-paragraf-35c-EStG.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Grundsätzlich möchten wir auch darauf hinweisen, dass es alternativ zur Inanspruchnahme des Steuerbonus für Haus- und Wohnungseigentümer auch andere attraktive Förderprogramme gibt, wie die Förderungen der KfW (z.B. Austauschprämie für Heizungen) oder die neue Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) für Pelletheizungen und Solaranlagen https://www.bafa-förderung.de/. Bei geplanten Maßnahmen empfehlen wir daher zu prüfen, ob eine steuerliche Förderung oder ein anderes Förderprogramm sinnvoller ist.

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