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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. August 2025 (Az. IX R 24/24) entschieden, dass die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht gewährt wird, wenn ein bestehendes Einfamilienhaus abgerissen und anschließend an gleicher Stelle neu errichtet wird. Im Streitfall hatte die Eigentümerin ein vermietetes, sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus abgerissen und an gleicher Stelle ein neues Einfamilienhaus gebaut, das sie ebenfalls vermietete. Das Finanzamt verweigerte die Sonderabschreibung – zu Recht, wie der BFH nun bestätigte.

Begründung: Die steuerliche Förderung nach § 7b EStG soll die Schaffung zusätzlichen Wohnraums unterstützen, nicht bloß den Ersatz bestehender Gebäude. Ein Abriss mit anschließendem Neubau führt daher nicht zu einer Vermehrung des Wohnungsbestands und erfüllt die Voraussetzungen der Sonderabschreibung nicht. Nur wenn zwischen Abriss und Neubau kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht, könnte ausnahmsweise eine Begünstigung in Betracht kommen.

Handlungsempfehlung:

  • Bei geplanten Abriss- und Neubauprojekten frühzeitig prüfen, ob tatsächlich „neuer“ Wohnraum entsteht.
  • Sonderabschreibungen nur bei echter Wohnraumerweiterung (§ 7b EStG) geltend machen.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.08.2025 – IX R 24/24; Pressemitteilung Nr. 68/25 vom 23.10.2025.

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