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Mit Einführung der E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025 waren viele Unternehmen zunächst noch nicht unmittelbar zum Handeln gezwungen. Der Gesetzgeber hat bewusst Übergangsregelungen vorgesehen, die es ermöglichten, bestehende Prozesse vorübergehend beizubehalten. In der Praxis führte dies häufig dazu, dass die Umstellung auf die E-Rechnung zunächst zurückgestellt wurde – nicht zuletzt, weil der Versand von Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen weiterhin zulässig war.

Diese Phase des Abwartens endet nun schrittweise.

Ausgangssituation seit 2025

Bereits seit dem 1. Januar 2025 gilt im inländischen B2B-Bereich die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Eine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt dabei nur vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt wird, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD mit strukturiertem Datenteil).

Für den Rechnungsausgang bestehen jedoch Übergangsregelungen: In den Jahren 2025 und 2026 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin sonstige Rechnungsformate verwendet werden, insbesondere Papierrechnungen oder nicht strukturierte elektronische Formate wie PDF. Ab 2027 entstehen nun weitere Pflichten. (mehr …)

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Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat der Bundesfinanzhof nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

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Die Bundessteuerberaterkammer hat einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der DSGVO. Der FAQ-Katalog (Stand: 27.1.2026) ist unter www.iww.de/s15209 abrufbar.

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Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Doch das sieht das Gericht der Europäischen Union anders.
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Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)). Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. (mehr …)

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Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei gibt es nun ein konkretes Anwendungsfeld, in welchem die Nummer zu nutzen ist: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.

Hat also ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt er aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.

Wer bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt hat, muss nichts weiter ergänzen. 

Quelle Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

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Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Hs. EStG zu gewähren.

Im vorliegenden Sachverhalt war streitig, ob die Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage der ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1 EStG zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht München hat dies bejaht und der Klage stattgegeben. (mehr …)

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Unternehmen, die für ihren betrieblichen Fuhrpark im Zeitfenster vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, profitieren von der neuen E-Auto-Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG. Im ersten Jahr dürfen ohne Beachtung der pro rata temporis-Regelung 75% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

Was bisher nicht klar geregelt war – weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung – ob es diese neue Turboabschreibung nur beim Kauf fabrikneuer E-Autos gibt oder ob Unternehmen auch beim Kauf eines gebrauchten E-Autos profitieren.

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Auch 2026 gehören wir wieder zu den besten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Deutschlands. Im aktuellen Handelsblatt-Ranking wurde unsere Kanzlei zum wiederholten Male in beiden Kategorien ausgezeichnet – und das für beide Standorte in Lahr und Seelbach. Wir sind stolz, dass wir es auch dieses Jahr wieder in die Platzierung unter den Top 100 der großen Kanzleien Deutschlands geschafft haben.

Zusätzlich wurde uns auch in diesem Jahr von der DATEV das Label „DATEV Digitale Kanzlei“ verliehen. Es steht für unsere konsequent digitale Arbeitsweise, effiziente Prozesse und eine moderne Zusammenarbeit mit unseren Mandanten.

Diese Auszeichnungen sind für uns Anerkennung und Ansporn zugleich. Wir investieren weiterhin in Qualität, Digitalisierung und unser Team – für eine Beratung, die auch in Zukunft höchsten Ansprüchen gerecht wird.

Ein großes Dankeschön an unser Team und unsere Mandanten für das Vertrauen!

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