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Seit dem 1. Januar 2026 gilt mit dem Aktivrentengesetz eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Die grundsätzlichen Eckpunkte – insbesondere der steuerfreie Freibetrag von bis zu 2.000 EUR monatlich – wurden bereits vorgestellt. In der Praxis stellen sich jedoch zahlreiche Detailfragen, die für eine korrekte Umsetzung entscheidend sind. (mehr …)

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Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt. (mehr …)

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Bei der Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern oder deren Mitarbeitern (= Bewirtung aus geschäftlichem Anlass) gelten für Unternehmer die strengen Spielregeln des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das BMF hat nun ein Schreiben veröffentlicht, welche Nachweise für den 70%igen Betriebsausgabenabzug zwingend sind und wann der Betriebsausgabenabzug aufgrund formeller Mängel nicht mehr anerkannt wird. (mehr …)

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Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat.  (mehr …)

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Eine „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnung i. S. v. § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar „neu“ im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde.  (mehr …)

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Keine Ordnungsgeldverfahren vor Mitte März 2026:  Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber nun mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird. Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des BfJ nun letztmalig gewährt wird (Mitteilung des BfJ unter www.iww.de/s7329).

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Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschaft‑ und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (z. B. die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden.

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