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Bereits in unserem letzten Newsletter haben wir über die im Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahmen berichtet, mit denen die neue Bundesregierung einen wirtschaftlichen Impuls setzen möchte. Das sogenannte „Investitionssofortprogramm“ wurde dort als zentraler Baustein angekündigt. Nun sind die Pläne konkreter geworden: Seit dem 4. Juni 2025 liegt ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem Unternehmen kurzfristig steuerlich entlastet und gleichzeitig Planungssicherheit für neue Investitionen geschaffen werden soll. Der Bundestag hat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ am 26. Juni 2025 zugestimmt – damit ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Umsetzung getan.

Mit einem Volumen von rund 46 Milliarden Euro an Steuermindereinnahmen bis 2029 zielt das Programm auf konjunkturelle Belebung, Standortstärkung und Investitionsanreize ab. Hier sind die wichtigsten steuerpolitischen Maßnahmen im Überblick: (mehr …)

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Bei Betriebsprüfungen im Konzernbereich kommt es immer wieder zu bösen Überraschungen, wenn es um Fremdwährungsverluste im Zusammenhang mit einem Darlehen oder einer darlehensähnlichen Forderung geht. Relevant ist hier die Korrekturvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG. Hier geht es darum, dass Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen oder vergleichbaren Forderungen (im Konzern: Verrechnungskonten zwischen verbundenen Unternehmen)  zu versteuernden Einkommen der darlehensgebenden Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen außerbilanzmäßig wieder hinzugerechnet werde (§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). (mehr …)

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Das Finanzgericht Niedersachsen hatte 2023 entschieden: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Leider hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun bestätigt, sodass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten zu berücksichtigen sind.  (mehr …)

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Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, spricht grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Es obliegt in einem solchen Fall dem feststellungsbelasteten Steuerpflichtigen, den Nachweis für die tatsächliche berufliche Nutzung eines daneben vorhandenen privaten Pkw zu führen.

Sachverhalt (mehr …)

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Das FG Nürnberg hat sich zur Besteuerung von Kryptowerten als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG und aus Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG geäußert.

Sachverhalt: Streitig war, ob vom FA angesetzte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Handel mit sog. „Kryptowährungen“) i. H. v. rund 100.000 EUR sowie Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. H. v. rund 8.000 EUR für als Gegenleistung erhaltene Kryptowährungen der Einkommensbesteuerung unterliegen.

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Die gesetzlichen Altersrenten werden im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.2025 um 3,74 % steigen. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung zugestimmt. Was sind steuerliche Folgen? Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und eine Steuererklärung abgeben müssen. (mehr …)

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Die Steuerverwaltung Hamburg hat die Broschüre „Steuerliche Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer“ überarbeitet (Stand bei Veröffentlichung: 4/2025).  Auf 38 Seiten erhalten Interessierte u. a. Informationen zur Rechtsformwahl und einen Überblick über Steuerarten und Steuererklärungen. Auch die Umsatzsteuer und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung werden thematisiert. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s12996 heruntergeladen werden.

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