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Nach einigen Diskussionen hat Ende April das EU-Parlament das europäische Lieferkettengesetz auf den Weg gebracht. Eine entsprechende Richtline (Sorgfaltspflicht-Richtlinie/ Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)) wurde verabschiedet. Diese soll Unternehmen in Europa verpflichten, ihre Lieferketten unter Aspekten der Wahrung der Menschenrechte und Prüfung der Arbeitspraktiken zu überprüfen. Dies bedeutet eine starke Belastung der Unternehmen, die dadurch künftig auch in die Verantwortung für in der Lieferkette vorgeschaltete Unternehmen treten müssen. Auch wird die Umsetzung schwierig und nur mit einem gewissen bürokratischen Aufwand zu bewältigen sein. Über das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) geht die Richtlinie deutlich hinaus. (mehr …)

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Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasste Aufwendungen und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften i. S. des § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Münster (Vorinstanz) widersprochen.  (mehr …)

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Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Vorinstanz Finanzgericht München) zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt. (mehr …)

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Im April waren wir wieder in Sachen Ausbildung unterwegs: Beim Azubi-Speeddating der Kaufmännischen Schulen Lahr haben wir Ausbildungsperspektiven im Steuerbereich vorgestellt und hoffentlich Lust auf ein Arbeiten in unserer Branche gemacht. Aktuell laufen die Bewerbungen für eine Ausbildung ab Herbst 2025, gerade damit auch noch frühzeitig Praktika möglich sind.


Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.

 

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