
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022, dem der Bundesrat am 20.05.2022 zugestimmt hat, sind verschiedene Maßnahmen angesichts der steigenden Energiepreise auf den Weg gebracht worden. Die Energiepreispauschale von 300 EUR ist für viele Arbeitgeber nun besonders relevant – soll sie doch über den Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende sollen eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Arbeitnehmer sollen dies ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erhalten. Für alle anderen kann die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Sie muss somit dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden. In der Sozialversicherung besteht Beitragsfreiheit, hier fallen keine Beiträge an.
Der Beschluss der Pauschale wirft einige Fragen auf, insbesondere was genau Arbeitgeber nun tun müssen, mit welcher Lohnabrechnung die Pauschale auszuzahlen ist und wie die Pauschale mit der Lohnsteueranmeldung zu verrechnen ist. Die entsprechenden FAQs des Bundesfinanzministeriums sorgen hier für Klärung. Wir fassen zusammen: (mehr …)