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Der Krieg Russlands in der Ukraine sowie die damit verbundenen Sanktionen verschärfen die aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen. Insbesondere die Unsicherheiten sowie Preissteigerungen, gerade auch mit Blick auf die Energieversorgung, stellen große Herausforderungen dar.
Daher hat die Bundesregierung ein „Schutzschild“ beschlossen, das unterstützende Maßnahmen für Unternehmen und Branchen beinhaltet, die durch den Krieg betroffen sind. Ziel des Maßnahmenpakets soll es sein, für die kurzfristige Liquidität von Unternehmen zu sorgen.

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Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. So lautet eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. (mehr …)

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Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal.  Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen. (mehr …)

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Das Bundeszentralamt für Steuern weist in seiner Pressemitteilung 12 vom 24.1.2022 auf eine vereinfachte Möglichkeit hin, mit der Steuerzahler die erneute Übermittlung ihrer persönlichen Steuer­-Identifikationsnummer beantragen können. Bürgerinnen und Bürger können nun im Chat mit einem virtuellen Assistenten die erneute Übermittlung beantragen, sollte die Steuer-Identifikationsnummer nicht bekannt sein. Möglich ist das über die virtuelle Online-Auskunft ViOlA auf der Webseite des BZSt (www.bzst.bund.de). (mehr …)

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Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht München ist nun der Meinung, dass eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind zusätzlich zu dem Höchstbetrag als Werbungskosten abziehbar. |

Das Finanzgericht hat damit der Ansicht des Bundesfinanzministeriums widersprochen, wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer umfasst. Da die Revision anhängig ist, können derartige Fälle per Einspruch offengehalten werden.
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