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Für Unternehmen und Selbständige, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, wird seitens der bewilligenden Stellen (in der Regel von der L-Bank) nun nachträglich geprüft, ob die damals formlos und zügig gewährte Hilfe korrekt beantragt wurde. Je nach Größe konnten Unternehmen und Solo-Selbständige Gelder von bis zu 30.000 EUR als Einmalzahlung für 3 Monate erhalten, sofern Liquiditätsengpässe bestanden.

Während es im Spätsommer nur vereinzelte Nachprüfungen gab, werden nun alle Empfänger der Soforthilfe aufgefordert, bis zum 19. Dezember weitere Angaben im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur Soforthilfe einzureichen.

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In den Jahren 2020 und 2021 haben wegen der Coronapandemie viele Arbeitnehmer zu Hause in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet. In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob die anteiligen Arbeitszimmerkosten gar nicht, i. H. v. bis zu 1.250 EUR oder in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Wichtig zu wissen: Coronabedingt hat das Bundesfinanzministerium in einem eher unbekannten Schreiben verschiedene Sonderregelungen zum Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer bekannt gegeben.

Wir stellen hier die Punkte des aktuelles BMF-Schreiben mit Sonderregelungen vor:

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Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ – kurz Behinderten-Pauschbetragsgesetz werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt. Die Verbesserungen können erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 in Anspruch genommen werden.

Ab 2021 wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bislang 25) festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR (bislang 3.700 EUR). Zudem wurde mit § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt.

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Dürfen Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten nutzen, müssen sie sich häufig an den Kosten beteiligen (laufende Kosten oder Beteiligung an den Anschaffungskosten). Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, wie mit zeitraumbezogenen Zuzahlungen umzugehen ist und hat dabei der Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. Zum Hintergrund: Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert und damit auch den geldwerten Vorteil. (mehr …)

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