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Nach wie vor ist Corona ein brennendes Thema und hat weiterhin deutlich negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Menschen und Unternehmen in Deutschland. Daher gelten auch zunächst bis März 2022 einige steuerliche Erleichterungen für diejenigen, die negativ betroffen sind.

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Wie schon in einem der vorherigen Newsletter beschrieben, wurde die steuerfreie Corona-Prämie bis 31. März 2022 verlängert. Da sich nun dieser Zeitraum dem Ende zu neigt, möchten wir nochmal gerne die wesentlichen Bedingungen hierfür erläutern.

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Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wird bei Steuernachzahlungen und -erstattungen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die jährliche 6%ige Verzinsung für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem umfangreichen Schreiben zu Anwendungsfragen geäußert. (mehr …)


Auch 2022 wird der Mindestlohn wieder erhöht. Achtung: Bei Minijobs hat dies Auswirkungen auf die maximale Stundenzahl im Monat!

Zum 1.1.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,60 EUR je Zeitstunde auf 9,82 EUR. Werden Minijobber beschäftigt, darf die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit 45,82 Stunden  im Monat (450 EUR/9,82 EUR).

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Bei erheblichen Mietausfällen in 2021 besteht bis zum 31. März 2022 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. (mehr …)

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Für Unternehmen und Selbständige, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, wird seitens der bewilligenden Stellen (in der Regel von der L-Bank) nun nachträglich geprüft, ob die damals formlos und zügig gewährte Hilfe korrekt beantragt wurde. Je nach Größe konnten Unternehmen und Solo-Selbständige Gelder von bis zu 30.000 EUR als Einmalzahlung für 3 Monate erhalten, sofern Liquiditätsengpässe bestanden.

Während es im Spätsommer nur vereinzelte Nachprüfungen gab, werden nun alle Empfänger der Soforthilfe aufgefordert, bis zum 19. Dezember weitere Angaben im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur Soforthilfe einzureichen.

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In den Jahren 2020 und 2021 haben wegen der Coronapandemie viele Arbeitnehmer zu Hause in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet. In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob die anteiligen Arbeitszimmerkosten gar nicht, i. H. v. bis zu 1.250 EUR oder in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Wichtig zu wissen: Coronabedingt hat das Bundesfinanzministerium in einem eher unbekannten Schreiben verschiedene Sonderregelungen zum Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer bekannt gegeben.

Wir stellen hier die Punkte des aktuelles BMF-Schreiben mit Sonderregelungen vor:

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Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ – kurz Behinderten-Pauschbetragsgesetz werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt. Die Verbesserungen können erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 in Anspruch genommen werden.

Ab 2021 wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bislang 25) festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR (bislang 3.700 EUR). Zudem wurde mit § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt.

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