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Durch die Corona-Krise sind viele Unternehmen im Ausnahmezustand und leiden an finanziellen Engpässen. Gerade mit Blick auf anstehende Investitionen, die womöglich in den Vorjahren steuerbegünstigt durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geplant waren, herrscht hier Unsicherheit. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz haben sich daher einige Änderungen und Aufschübe ergeben, die wir Ihnen vorstellen möchten und die auch die Entscheidung über Investitionen aus steuerlicher Sicht erleichtern sollen.

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Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf  5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“. (mehr …)

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Erwirbt ein Unternehmer für seinen Betrieb ein emissionsfreies Elektrofahrzeug, ist die Besteuerung des Privatnutzungsanteils und des Anteils für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb rückwirkend seit 1.1.2019 erheblich steuerbegünstigt. Bei Anwendung der Bruttolistenmethode müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei solchen reinen Elektrofahrzeugen nur 0,25 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode müssen bei Ermittlung der Gesamtkosten die Pkw-Abschreibung bzw. die Leasingzahlung nur zu 25 % einbezogen werden. (mehr …)

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Ebenfalls im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden einige Veränderungen mit Blick auf die die Gewerbesteueranrechnung beschlossen, insbesondere eine höhere Gewerbesteueranrechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Unternehmer, die im Rahmen eines Einzelunternehmens oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gewerblich tätig werden, bekommen (einen Teil) der Gewerbesteuerzahlungen auf ihre Einkommensteuer angerechnet. (mehr …)

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Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil nun reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insoweit angepasst.

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Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den Mindestlohn bis zum 1.7.2022 auf 10,45 EUR zu erhöhen.  (mehr …)

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Durch das Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020 wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1.3. bis zum 31.10.2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Hier stellt sich nun u. a. die Frage, welche Zeitgrenze gilt, wenn eine Beschäftigung über den 31.10.2020 hinausgeht.

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