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Trotz aktueller Öffnungen und Lockerungen bestehen für viele Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten. Durch Beschränkungen haben nach wie vor viele Betriebe weiterhin keine oder deutlich geringere Einnahmen und sind daher auf weitere Unterstützung zur Existenzsicherung angewiesen. Daher hat das Land Baden-Württemberg nun angekündigt, die Soforthilfe um weitere 3 Monate zu verlängern. Speziell für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe soll es zudem weitere Hilfe geben – denn zum einen können die Umsätze der „verlorenen“ Monate kaum nachgeholt werden, zum anderen sind aktuell die Gästezahlen stark beschränkt. Auch aktuell verzeichnen die meisten Gastronomen daher deutlich Mindereinnahmen. Daher sollen sie zusätzliche Einmalhilfen von 3.000 Euro pro Gasthaus plus 2.000 Euro pro Vollzeitbeschäftigtem erhalten. (mehr …)

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Aktuell sind in der Corona-Krise zusätzliche Bundesmittel für eine weitere umfangreiche Überbrückungshilfe für den Mittelstand geplant. Zurzeit ist die Rede von monatlichen Mitteln bis zu 50.000 EUR, die ab Juni Unternehmen kleinerer und mittlerer Größe beantragen können, wenn sie krisenbedingt massive Umsatzeinbußen erleiden und erlitten haben. Nach Pfingsten soll das Hilfspaket zügig beschlossen werden, damit hier auch speziell für den Mittelstand entsprechende Mittel bereitgestellt werden können.

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Auf Bundesebene wurde beschlossen, weitere Kreditmittel für den Mittelstand in der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen. Das Land Baden-Württemberg geht in die gleiche Richtung und wird eine sogenannte Liquiditätsbrücke für den Mittelstand auf den Weg bringen. Hierbei handelt es sich um ein Kreditprogramm mit Tilgungszuschuss durch die L-Bank. Dieser Tilgungszuschuss soll das Eigenkapital von Betrieben stärken.
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Hier finden Sie einen Zusammenfassung von Maßnahmen, mit denen soziale und wirtschaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden sollen, wie Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld, 7 % Umsatzsteuer für die Gastronomie, Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuerund einige weitere Maßnahmen.

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Ein Unternehmen hatte mit Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen geschlossen. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Arbeitgeberin gegen ein Entgelt i. H. von 255 EUR jährlich. Und dies stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Revision anhängig) steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.(mehr …)

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Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Verpflichtung, in eine für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, auch nach der Trennung besteht.  (mehr …)

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Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seit 2020 gilt aber eine weitere Einschränkung. Danach ist der Verlustabzug bzw. die Verlustverrechnung bei bestimmten Verlusten auf 10.000 EUR im Jahr begrenzt.  (mehr …)

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