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Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
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Die Digitalisierung ist ein Dauerbrenner und ein sehr facettenreiches Thema, über das wir schon viel berichtet haben. Elektronische Archivierung, Verfahrensdokumentation, digitaler Datenaustausch und vereinfachte Kommunikationsmöglichkeiten z.B. mit dem Steuerberater sind nur einige Themen. Ein Aspekt, der sich bei all diesen Herausforderungen immer wieder in den Vordergrund drängt, ist die Frage nach der technischen Unterstützung. Welche Systeme kann und sollte ich aufbauen, damit ich die Fülle an buchhalterischen und steuerrelevanten Informationen sinnvoll organisieren kann? Welche Anforderungen an diese Systeme sollte ich stellen? Wie setze ich sie sinnvoll ein, dass sie mir mit steigenden Anforderungen auch wirklich hilfreich sind?

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Mit Blick auf die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) wurde nun eingeschränkt,  was alles darunter fallen kann. Ab dem 1.1.2020 wird im Gesetz festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Diese sind nicht mittels kleiner Sachbezugsfreigrenze begünstigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Details gibt es hier in unserem Blogbeitrag von Katrin Kunz.

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Wie wir bereits im Blog berichteten: Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab
dem 21. Kilometer.
Wir fassen nochmal zusammen: (mehr …)

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Im Rahmen des „Familienentlastungsgesetz“  wurde ab 2020 als Steuerentlastung eine Erhöhung des Grundfreibetrags vorgenommen, insbesondere um der Anpassung an die Inflation gerecht zu werden. Zudem wurde im Rahmen des Unterhalts bedürftiger Personen der Unterhaltshöchstbetrag ebenfalls erhöht, so dass auch dieser an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst ist.

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Bei Geschiedenen sind Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sowie im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzbar, soweit der Ausgleichsverpflichtete dies mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG). In beiden Fällen sind die erhaltenen Zahlungen vom Ausgleichsberechtigten als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). (mehr …)

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Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

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Arbeitgeber müssen neben der Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen und der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen auch noch eine Umlage U3 für Insolvenzgeld zahlen. Wenn ein Betrieb zahlungsunfähig wird und ein Insolvenzverfahren über den Betrieb eröffnet wird, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den ausfallenden Arbeitslohn für die letzten drei Monate an die Mitarbeiter, sog. Insolvenzgeld. (mehr …)

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