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Kürzlich berichteten wir über die Vorstöße einer Digitalsteuer und wie sie bislang gescheitert sind. Eine Digitalsteuer ist noch nicht umgesetzt. Den Finanzbehörden scheint die Warterei auf die Steuer nicht zu passen. So versuchen sie nun über andere Wege an die Online-Riesen wie Google heranzukommen. Sie sind auf die Idee gekommen, dass mittelständische Unternehmen, die Werbung bei Google betreiben, nun dafür eine Quellensteuer abführen müssen. Sie treffen damit die hiesigen Unternehmen und versuchen über diesen Umweg, an Google heranzukommen.

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Das Unternehmen gerät in eine Krise! Das ist kein besonders angenehmes Thema, aber eines, mit dem sich trotzdem jeder Unternehmer einmal beschäftigen sollte. Denn gerade in Krisensituationen gilt es, schnell zu handeln um der drohenden Insolvenz zu entgehen. Wir wollen daher informieren, was bei einer sich abzeichnenden Krise zu tun ist und wie man am besten wieder heraus kommt.

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Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen für 2019: Am 23.11.2018 hat der Bundesrat zahlreichen Steuergesetzen zugestimmt, sodass diese nun in Kraft treten können. Wie so oft im Gesetzgebungsverfahren wurden „kurz vor Toresschluss“ noch einige Änderungen vorgenommen. Hierbei ist hervorzuheben, dass Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei sind. (mehr …)

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Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. (mehr …)

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Im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt.

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Sind Rentner unsicher, ob sie zu den Rentnern gehören, die Einkommensteuer zahlen müssen, dann können sie den Alterseinkünfterechner des Bayerischen Landesamts für Steuern nutzen. Den Online-Steuerrechner finden sie hier: www.iww.de/s2228. (mehr …)

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Übernimmt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Umzugskosten, ist umsatzsteuerlich zu prüfen, ob dadurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob der Vorsteuerabzug möglich ist. Das Finanzgericht Hessen hat nun für einen Konzernfall, bei dem mehrere Arbeitnehmer an einen neuen Standort versetzt wurden, entschieden, dass kein steuerbarer Vorgang vorliegt. Ein Vorsteuerabzug kommt nur in Betracht, wenn der private Bedarf des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurücktritt. (mehr …)

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