Sie sind vom Corona-Virus und den entsprechenden Maßnahmen betroffen? Wir fassen für Sie zusammen, was Sie aktuell tun können.
Sie sind vom Corona-Virus und den entsprechenden Maßnahmen betroffen? Wir fassen für Sie zusammen, was Sie aktuell tun können.
Die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Überbrückungshilfen steht an. Jeder, der eine Überbrückungshilfe beantragt und erhalten hat, ist verpflichtet, eine entsprechende Schlussabrechnung zu erstellen. Hier müssen nun tatsächliche Zahlen und Umsatzentwicklungen berücksichtigt werden – die Anträge basierten in vielen Bereichen auf Prognosen und Schätzungen.
Wichtig: Sollte die Schlussabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Überbrückungshilfe zurückfordern.
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Die Bundesregierung hat für die weiterhin von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler die Überbrückungshilfe IV verlängert. Der Förderzeitraum läuft nun bis zum 30.06.2022. Anträge können bis 15.06.2022 gestellt werden. Die Bedingungen ebenso wie die Beantragung sind gleichgeblieben.
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Am 16.02.2022 wurde der Regierungsentwurf für ein Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom Bundeskabinett verabschiedet und somit weitere steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Pandemie für 2022 in die Wege geleitet. Was wird verlängert?
Da nach wie vor viele Unternehmen stark von der Corona-Pandemie und den aktuellen Maßnahmen betroffen sind, wurde auch für 2022 eine weitere Überbrückungshilfe angesetzt, die Überbrückungshilfe IV. Diese muss erneut über prüfende Dritte – wie beispielsweise uns als Steuerberater – über die entsprechende Plattform beantragt werden. Grundvoraussetzung für eine Antragstellung ist nach wie vor, dass Unternehmen massive Umsatzeinbußen verzeichnen, die auf die anhaltende Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Der Förderzeitraum ist Januar bis März 2022.
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Nach wie vor ist Corona ein brennendes Thema und hat weiterhin deutlich negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Menschen und Unternehmen in Deutschland. Daher gelten auch zunächst bis März 2022 einige steuerliche Erleichterungen für diejenigen, die negativ betroffen sind.
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Die steuerfreie Corona-Prämie kann noch bis 31. März 2022 ausgezahlt werden. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einen Bonus von insgesamt bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Da sich nun dieser Zeitraum dem Ende zu neigt, möchten wir nochmal gerne die wesentlichen Bedingungen hierfür erläutern.
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Es gibt wieder Neuigkeiten: Die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus sollen über den September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Dies wurden in einer Pressemitteilung am 08.09.2021 bekannt gegeben. Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus sollen dabei weitgehend beibehalten werden. Die FAQs werden derzeit überarbeitet – wir informieren Sie, wenn es hier Details gibt.
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Mit der Überbrückungshilfe III Plus können Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler vom 1. Juli bis 30. September 2021 eine weitere Förderung – analog zur Überbrückungshilfe III erhalten. Einige Dinge verändern sich allerdings gegenüber der Überbrückungshilfe III, wie dem aktuellen FAQ-Katalog zu entnehmen ist.
Wir fassen die wichtigsten Aspekte für Sie zusammen.
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Im Jahr 2020, gleich zu Beginn der Corona-Krise konnten Unternehmen eine Soforthilfe des Landes erhalten. Diese Soforthilfe – d.h. für Unternehmen in Baden-Württemberg über die L-Bank – richtete sich an Unternehmen, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind und massive Liquiditätsengpässe erlitten haben. Für diese wurde diese Hilfe schnell und formlos gewährt, damit die Unternehmen aktuellen Zahlungsverpflichtungen nachkommen konnten. Je nach Größe konnten Unternehmen und Solo-Selbständige Gelder von bis zu 30.000 EUR als Einmalzahlung für 3 Monate erhalten.
Die Mittel wurden damals bewilligt unter Ankündigung, dass es ggf. zu Nachprüfungen kommen kann, ob die Mittelempfänger berechtigt waren, ob die Höhe der Finanzhilfe korrekt war oder ob möglicherweise Rückzahlungen vorgenommen werden müssen. Diese stichprobenhaften Prüfungen starten nun – erste unserer Mandanten wurden aufgefordert, entsprechende Berechnungen und Antragsgrundlagen zur Nachprüfung des Berechtigungsnachweises vorzulegen.
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Wer in Kontakt mit Corona-Infizierten war oder sich in bestimmten Hochrisikogebieten aufgehalten hat, erhält in vielen Fällen von den Gesundheitsbehörden die Aufforderung, sich in Quarantäne bzw. häusliche Absonderung zu begeben. Doch inzwischen gibt es hier in einigen Fällen Ausnahmen im Zusammenhang mit Impfung und Genesung. Es ist wichtig, sich genau zu informieren, ob überhaupt, wie lange und unter welchen Bedingungen die Quarantäne gilt. Denn im Falle, dass sich ein Arbeitnehmer irrtümlicherweise in Quarantäne begibt, so greift die Regelung zur Verdienstausfallentschädigung nicht – die Quarantäne wäre dann unbezahlt!
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Aktuell gibt es nachträgliche Änderungen zur Überbrückungshilfe III zu vermelden. Sie betreffen die Förderbedingungen, die bisher nicht gesetzlich geregelt sind, sondern in FAQs konkretisiert und regelmäßig angepasst werden. Am 30.06.2021 erfolgte jüngst eine Anpassung, die im Bereich der Instandsetzungen für Antragsteller ggf. nachteilige Änderungen mit sich bringt. Insbesondere wurde nun explizit konkretisiert, dass Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten nicht angesetzt werden dürfen, sofern sie nicht ursächlich im Zusammenhang mit Corona stehen.
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Verlängerung der Überbrückungshilfe bis September
Aufgrund der aktuellen Situation und weiterhin andauernder Corona-bedingten Schließungen bzw. Einschränkungen in einigen Branchen hat die Bundesregierung beschlossen, die Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 zu verlängern. Unter dem Namen Überbrückungshilfe III Plus sollen ab Juli 2021 die bisherigen Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III weitgehend übernommen und um eine Restart-Prämie zusätzlich ergänzt werden. Mit dieser sollen Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Ebenfalls wird die Neustarthilfe bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
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Die Bundesregierung hat Nachbesserungen in Bezug auf die Hilfspakete vorgenommen: Besonders hervorzuheben ist hierbei der Eigenkapitalzuschuss um die Substanz der Unternehmen, die nun besonders lange bereits an den Schließungen durch den Lockdown leiden, zu stärken. Je nach Dauer eines massiven Umsatzeinbruchs ab November 2020 von mindestens 50 Prozent können so zusätzliche Zuschüsse auf Basis der förderfähigen Fixkosten bei der Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Auch gibt es weitere Verbesserungen, wie beispielsweise hinsichtlich der Förderhöhe bei der Fixkostenerstattung, zusätzliche Maßnahmen für bestimmte Branchen im Rahmen der Überbrückungshilfe III sowie Erleichterungen bei der Neustarthilfe.
In der aktuellen Situation sind Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KuG) leider immer noch für viele Unternehmen ein großes Thema. Grundsätzlich wurden viele Sonderregelungen, die für Kurzarbeitergeld in der Corona-Pandemie seit 2020 galten, auch für 2021 verlängert. Auf einige Punkte möchten wir im Speziellen nochmal eingehen, die für Sie als Unternehmen aktuell relevant sein könnten, insbesondere den Hinzuverdienst sowie Themen betreffend den Urlaubsanspruch.
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Durch die Landesregierung Baden-Württemberg wurde für das erste Quartal 2021 ein weiteres Förderprogramm zur Sicherung des Fortbestands für die Gastronomie beschlossen: die Stabilisierungshilfe II.
Sie richtet sich, wie bereits die Stabilisierungshilfe I, an die Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe, die coronabedingt in eine existenzielle Notlage durch massive Liquiditätsengpässe geraten sind und für die keine ausreichende Förderung durch den Bund mit der Überbrückungshilfe III zur Verfügung steht.
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Wer in der Corona-Zeit viel von zuhause aus arbeitet, muss auch einige Dinge mit Blick auf Fahrtkosten (in der Einkommensteuererklärung) oder bei der Nutzung eines Dienstwagens beachten. Ein Dienstwagen bietet viele Vorteile, gleichzeitig kommen aber auf den Fahrzeugnutzer auch Kosten zu. Denn für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, das auch privat und für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte genutzt werden darf, entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist (sog. 1-Prozent-Regel). Steht das Fahrzeug nun Corona-bedingt viel in der Garage, kann hier gespart werden.
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In der aktuellen Zeit arbeiten viele virtuell und von zuhause aus. Daher stellt sich sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, Kosten für Arbeitszimmer abzusetzen oder von der neuen Homeoffice-Pauschale zu profitieren.
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Soloselbständige können als sogenannte Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale von 7.500 EUR erhalten. Diese Hilfe richtet sich gezielt an solche Selbständige, die Januar bis Juni 2021 Corona bedingt zwar hohe Umsatzeinbrüche haben, aber geringe betriebliche Fixkosten aufweisen.
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Die Überbrückungshilfe III kann inzwischen beantragt werden (Stand 11.02.2021). Wir informieren über Antragsvoraussetzungen, Fördersummen und zeitlichen Rahmen.
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Wie vom Koalitionsausschuss in der vergangenen Woche angekündigt, wird die Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie bis Ende 2022 verlängert. Bisher wurde als Corona-Maßnahme verfügt, dass die Sonderregelung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent für Speisen an Ort und Stelle nur bis zum 30.06.2021 gelten soll. Der Bundestag hat nun beschlossen, dass dies bis 31.12.2022 weiter gelten soll. So sollen Erleichterungen für die schwer von der Krise getroffene Gastronomie-Branche geschaffen werden.
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Der Corona-Lockdown hält an. Die Finanzhilfen sind sehr komplex und in der aktuellen Situation häufen sich daher die Fragen, wer welche Hilfsmittel erhalten kann. Das Bundesministerium für Finanzen bietet daher einen guten Überblick mit seinen Infografiken.
Quelle: Bundesfinanzministerium – Infografik: Schnelle Zuschüsse für jeden Corona-Monat
Mehr zur Überbrückungshilfe III finden Sie in unserem Blog hier: www.himmelsbach-streif.de/ueberbrueckungshilfe3/
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Es gibt Neues zur Dezemberhilfe: Diese ist im Wesentlichen eine Verlängerung der Mittel für die Unternehmen, die bereits auf Basis der Novemberhilfe antragsberechtigt sind. So sollen auch die Umsatzausfälle im Dezember kompensiert werden. Sie kann voraussichtlich ab Anfang Januar beantragt werden. Eine Verlängerung der Dezemberhilfe für das neue Jahr ist nicht vorgesehen – hier soll dann der „Umstieg“ auf die Überbrückungshilfe III erfolgen. Wichtig! Unternehmen und Selbständige, die erst durch den zweiten Lockdown ab 16.12.2020 von coronabedingten Schließungsmaßnahmen betroffen sind, NICHT antragsberechtigt. Sie können nur bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen die Überbrückungshilfe III erhalten.
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Der zweite Lockdown ab Mittwoch, 16.12.2020, ist nun beschlossen und für Unternehmen, die nun wieder schließen müssen, stellen sich viele Fragen. Fragen nach finanzieller Unterstützung, Kurzarbeit und wie man aktuell Liquidität sichern kann. Wir stellen hier zusammen, was wir aktuell schon wissen und tun können.
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Angesichts der nun beschlossenen Verlängerung der Schließung bis in den Dezember, wird zudem nach Ankündigung des Bundesfinanzministeriums auch eine Dezemberhilfe kommen. Hierbei sollen im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Referenzumsatzes vom Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt werden. Die Vorbereitungen für die Antragstellung laufen und werden voraussichtlich analog zur Novemberhilfe erfolgen.
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Die Novemberhilfe für Unternehmen, die aktuell wieder schließen müssen, steht in den Startlöchern. Betrieben, denen der Novemberumsatz wegbricht, soll unbürokratisch geholfen werden, in dem sie eine Erstattung von bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes als Fixkostenpauschale erhalten können. Seit 25.11.2020 kann nun eine Antragstellung erfolgen – noch bis zum 31. Januar 2021. Erste Abschlagszahlungen sollen zeitnah erfolgen.
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Mit dem neuerlichen Teil-Lock-Down werden viele betroffene Unternehmen vor existenzielle Probleme gestellt. Es bricht nun der Umsatz für November weg, doch gleichzeitig bleiben die meisten Fixkosten trotz der temporären Schließung bestehen. In einer Pressemitteilung hat die Bundesregierung daher bekannt gegeben, dass sie hier schnell und unbürokratisch für Hilfe sorgen will– in Form einer Kostenpauschale mit einer Erstattung von bis zu 75 % des Umsatzes. Hier finden Sie erste Infos darüber.
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Für Unternehmen und Selbstständige aus dem Bereich der Schausteller, Marktkaufleute, aus der Event- und Veranstaltungsbranche sowie für Taxi- und Mietwagenunternehmen kann nun ein „Tilgungszuschuss Corona“ zur Abfederung der schwierigen Situation beantragt werden. Es handelt sich um einen Zuschuss zur Jahrestilgungsrate 2020 – d.h. Tilgungsraten, die im Jahr 2020 für solche Unternehmer anfallen, können unter bestimmten Bedingungen teilweise übernommen werden.
Wir erklären, was genau und in welcher Höhe gefördert werden kann.
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Der Koalitionsausschuss hat aktuell eine Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. Inzwischen sind die Antrags- und Förderbedingungen für die zweite Phase (Überbrückungshilfe II) veröffentlicht worden. Es wird deutlich, dass hier durch flexiblere Antragskriterien und Bedingungen voraussichtlich ein breiterer Kreis an Unternehmen diese Finanzhilfe beantragen kann. Wir informieren hier über die neuen Kriterien und wer davon profitiert.
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Auch die Landeshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde mit Beschluss vom 15.09.2020 ausgeweitet und zudem weiter verlängert. Denn hier besteht nach wie vor dringender Bedarf für Liquiditäts- und Finanzhilfen für die betroffenen Unternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Außengastronomie- und Feriensaison mit den kommenden Herbst- und Wintermonaten dem Ende zu geht. Daher wird der dreimonatige Förderzeitraum nun um den Dezember 2020 (vorher bis einschließlich November 2020) ausgeweitet.
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Alleinerziehende erhalten zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag. Dieser wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise befristet auf zwei Jahre von 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Was bedeutet dies für Alleinerziehende konkret?
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Die Corona-Krise hat auch Auswirkung auf die Ausbildung in diesem Jahr. Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen nun eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau dennoch halten. Auch Unternehmen, die Azubis aus Unternehmen übernehmen, die Corona-bedingt insolvent gehen, sollen gefördert werden, ebenso wie Betriebe, die bei der Ausbildung auf Kurzarbeit verzichten, obwohl sie erheblichen Arbeitsausfall haben. Was die Voraussetzungen im Rahmen der „Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern“ sind und wer die Prämie bekommen soll, lesen Sie hier.
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Das Land Baden-Württemberg hat ein weiteres Kredit- und Liquiditätsprogramm aufgelegt, das sich ganz gezielt an Soloselbständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten richtet. Ab 15. Juli können Sofortbürgschaften des Landes (vergeben durch das Wirtschaftsministerium in Zusammenarbeit der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg) beantragt werden. So sollen auch kleinere Unternehmen schnelle Kredite erhalten. Denn der KfW Schnellkredit des Bundes richtet sich nur an Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern.
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In der aktuellen Krise verzeichnen nach wie vor viele Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechende Umsatzeinbrüche – denn auch trotz Lockerungen sind in diesem Bereich nach wie vor keineswegs vergleichbare Umsätze wie im Vorjahr zu erwarten. Für Gastronomen und Hoteliers mit Liquiditätsengpässen und Umsatzeinbrüchen ist die Stabilisierungshilfe des Landes Baden-Württemberg eine Fördermöglichkeit, die nun beantragt werden kann.
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Die Umsatzsteuersenkung treibt gerade in der Gastronomie viele Unternehmer um. Sie müssen differenzieren zwischen ermäßigtem und regulärem Steuersatz. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von aktuell 5 Prozent gilt für Speisen, nicht aber für Getränke. Wie ist aber mit Kombinationsleistungen zu verfahren – z.B. im Rahmen eines Buffets oder in der Konstellation Übernachtung mit Frühstück? In einem aktuellen BMF Schreiben wurde dies nun konkretisiert.
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Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 im Rahmen des Zweiten Steuerhilfegesetzes und der Genehmigung des zweiten Nachtragshaushalts 2020 einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen zugestimmt. Betriebe, die massiv durch die Krise betroffen sind, können für die Monate von Juni bis August 2020 weitere Mittel von maximal 150.000 EUR für drei Monate beantragen. Dies soll helfen, massive Umsatzeinbußen auszugleichen und wieder durchzustarten. Die Antragstellung kann nur über die jeweiligen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer erfolgen und wird voraussichtlich ab 8. Juli möglich sein.
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Hier: Senkung des Mehrwertsteuersatzes aufgrund der Corona-Krise
1. Einführung
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 03.06.2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket zur Bewältigung der Auswirkungen aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen. Eines der wesentlichsten Elemente soll eine befristete Anpassung der Umsatzsteuersätze sein. Die Bundesregierung hat nunmehr am 12.06.2020 einen ersten Gesetzesentwurf für das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieser Entwurf sieht vor, dass vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt wird. Diese Senkung soll für sämtliche Unternehmen in Deutschland gelten.
Der Koalitionsausschuss hat am 03. Juni beschlossen, ein Programm für Überbrückungshilfen für kleinere und mittelständische Unternehmen aufzulegen, das ein Gesamtvolumen von maximal 25 Mrd. EUR umfassen soll. Geplant ist, dass Betriebe, die massiv durch die Krise betroffen sind, von Juni bis August monatliche Mittel von bis zu 50.000 EUR pro Monat beantragen können. Dies soll helfen, massive Umsatzeinbußen (Umsatzrückgänge von mehr als 50 Prozent) auszugleichen und wieder durchzustarten. Wir erläutern die – wohl gemerkt geplanten, aber noch nicht beschlossenen – Bedingungen und Voraussetzungen.
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Nun hat auch der Bundesrat dem Steuerhilfegesetz zugestimmt: Damit gibt es grünes Licht für einige neue Maßnahmen. Besonders hervorzuheben sind die Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie, steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und die Corona-Prämie. Wir fassen hier die wichtigsten Neuerungen zusammen.
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Inzwischen wurde bekannt gegeben, zu welchen Bedingungen und unter welchen Voraussetzungen der neue Liquiditätskredit mit Tilgungszuschuss in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich baut diese Form der Corona-Hilfe auf dem bisher bereits bestehenden Liquiditätskredit der L-Bank auf, gewährt aber als Förderung ein „Plus“ in Form eines Tilgungszuschusses. Dieser Zuschuss beträgt aktuell 10 % des eingesetzten Darlehensbetrags, maximal aber 300.000 EUR und wird aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau getragen. Wir fassen die Voraussetzungen und Bedingungen kurz zusammen.
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Auf Bundesebene wurde beschlossen, weitere Kreditmittel für den Mittelstand in der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen. Das Land Baden-Württemberg geht in die gleiche Richtung und hat eine sogenannte Liquiditätsbrücke für den Mittelstand auf den Weg gebracht. Hierbei handelt es sich um ein Kreditprogramm mit Tilgungszuschuss durch die L-Bank. Mehr dazu: Liquiditätskredit mit Tilgungszuschuss kann jetzt beantragt werden
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Trotz aktueller Öffnungen und Lockerungen bestehen für viele Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten. Durch Beschränkungen haben nach wie vor viele Betriebe weiterhin keine oder deutlich geringere Einnahmen und sind daher auf weitere Unterstützung zur Existenzsicherung angewiesen. Daher hat das Land Baden-Württemberg nun angekündigt, die Soforthilfe um weitere 3 Monate zu verlängern. Speziell für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe soll es zudem weitere Hilfe geben – denn zum einen können die Umsätze der „verlorenen“ Monate kaum nachgeholt werden, zum anderen sind aktuell die Gästezahlen stark beschränkt. Auch aktuell verzeichnen die meisten Gastronomen daher deutlich Mindereinnahmen. Daher sollen sie zusätzliche Einmalhilfen von 3.000 Euro pro Gasthaus plus 2.000 Euro pro Vollzeitbeschäftigtem erhalten.
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Aktuell sind sehr viele Mitarbeiter von Kurzarbeit betroffen und beziehen aktuell Kurzarbeitergeld. Viele Unternehmen haben krisenbedingt keine Möglichkeiten, Kurzarbeitergeld aufzustocken. Hier will der Staat nun einspringen. Der Koalitionsausschuss einigte sich nun auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis Ende des Jahres – abhängig von der Dauer der Kurzarbeit.
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Während der Corona Krise sind aktuell viele Arbeitnehmer im Homeoffice beschäftigt. Doch was kann im Rahmen dieser Tätigkeit zuhause steuerlich abgesetzt werden? Wie sieht es mit häuslichem Arbeitszimmer, Arbeitsecke oder Schreibtisch und Büromöbeln aus?
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Der Koalitionsausschuss hat zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona Pandemie auf Unternehmen weitere Maßnahmen beschlossen. Ein wesentlicher Teil werden Liquiditätshilfen und eine verbesserte Verlustverrechnung für Handel und kleinere Betriebe sein. Unternehmen, die aktuell aufgrund der Krise dieses Jahr Verluste schreiben werden, sollen auch für das Jahr 2019 gezahlte Steuern erstattet bekommen. Dies soll auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr erfolgen. Näheres hierzu soll in Kürze in einem BMF Schreiben veröffentlicht werden. Wir warten gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.
Mehr dazu:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-23-PM08-Liquiditaetshilfe.html
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Zur Unterstützung des schwer durch die Corona-Krise getroffenen Gastronomiebereichs hat die Bundesregierung angekündigt, dass die Mehrwertsteuer von bisher 19 % bei Verzehr von Speisen im Restaurant vorübergehend auf 7 % gesenkt werden soll (wie bisher bei Verzehr außer Haus). Die Regelung soll ab dem 01.07.2020 bis 30.06.2021 gelten. Einen konkreten Gesetzesentwurf gibt es noch nicht, wir informieren Sie, sobald es hier mehr Infos gibt.
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Eine zusätzliche Hilfe der Bundesregierung betreffend die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die deutschen Unternehmen ist ein Schnellkredit der KfW. Dieser wurde zwischenzeitlich durch die EU genehmigt. Er kann ab sofort von kleinen und mittleren Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern beantragt werden. Er soll eine schnelle Hilfe in diesen Zeiten für Unternehmen sein, die aktuell Mittel für Anschaffungen und laufende Kosten benötigen. Die KfW übernimmt dabei 100% des Bankenrisikos, so dass die Mittel schnell und ohne weitreichende Risikoprüfung und zusätzliche Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden können. Der Kredit kann – je nach Unternehmensgröße und Bedarf – eine Summe von bis zu 800.000 EUR umfassen.
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In den vergangenen Wochen wurde viel diskutiert und es kam immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage, welche Mittel bei der Berechnung des Soforthilfe-Anspruchs vom Unternehmer zu berücksichtigen sind. Nun wurde zu Gunsten der Unternehmer konkretisiert, dass weder private Rücklagen noch vorhandene liquide Rücklagen des Betriebs einzurechnen sind. Außerdem sind neue Antragsformulare verfügbar – alle künftigen Anträge müssen nun mit diesen Formularen eingereicht werden. Was hat sich geändert?
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In der Corona-Krise sind viele Einrichtungen auf Hilfe und Spenden angewiesen. Daher sind einige Maßnahmen ergriffen worden, welche die steuerliche Berücksichtigung von Spenden erleichtern. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Erlass vom 09.04.2020 geregelt, dass Spenden von medizinischen Gütern an gemeinnützige Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Befreiung beschränkt sich auf medizinisches Material oder auch Arbeitskraft medizinischer Fachkräfte und gilt bis 31.12.2020.
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Zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen in der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR gewähren können – entweder in Form von Zuschüssen oder auch Sachbezügen.
Diese steuerfreien Arbeitgeber-Sonderleistungen nach § 3 Nummer 11 EStG unterliegen nun geringeren Voraussetzungen und sollen einen Anreiz zur Zahlungen von Sonderleistungen gewähren.
Zu Beginn der Beantragung der Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg hieß es in deren FAQ noch, dass die Mittel zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen vorgesehen ist. Nun wurde konkretisiert bzw. bundesweit einheitlich geregelt, dass die Mittel nur für Betriebskosten (Miete, Leasing, Personalkosten etc.) gedacht sind. Der Bedarf für private Kosten und private Lebensführung sind nicht mehr vorgesehen. Bei der Beantragung ist dies bei der Angabe des Mittelbedarfs und der Begründung zu berücksichtigen.
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Privatvermögen muss nun nach Angaben von Wirtschaft- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hofmeister-Kraut doch nicht aufgebraucht sein, um die Hilfe zu beziehen. Es reicht aus, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass „die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden Kosten des Unternehmens zu finanzieren“. Durch den Wegfall der Prüfung des privaten Vermögens sollen nun mehr Unternehmen an finanzielle Hilfe kommen und nicht die abgestraft werden, die einige private Rücklagen gebildet haben.
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Für Unternehmen, die durch die Corona-Krise bedingt in existenzielle Schwierigkeiten geraten sind, ist eine schnelle Soforthilfe möglich. Sie soll insbesondere dazu dienen, aktuellen Zahlungsverpflichtungen, z.B. Mieten, nachzukommen. Je nach Größe können Unternehmen (von Solo-Selbstständigen bis Unternehmen mit 50 Mitarbeitern) Gelder von bis zu 30.000 EUR als Einmalzahlung für 3 Monate erhalten.
Anträge können aktuell bearbeitet und elektronisch eingereicht werden. Wir erklären, welche Möglichkeiten und Voraussetzungen Sie beachten müssen.
Wir berichteten bereits über Möglichkeiten Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge bei finanziellen Engpässen aktuell zu stunden. Für März und April ist dies bei einigen Krankenkassen wohl zinslos und mit einem formlosen Antrag möglich. Eine offizielle Anweisung für alle Krankenkassen gibt es allerdings nicht. Wir haben mit einigen Krankenkassen Rücksprache gehalten. Wichtig ist es, hier zeitnah zu agieren um keine Fristen zu verpassen. Fälligkeitstag ist in der Regel der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats!
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Durch die aktuelle Situation sind an vielen Stellen die Gelder knapp – für Unternehmer, Selbstständige aber auch Personen in Kurzarbeit. Für viele ist es daher schwierig, laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Um diese Folgen abzumildern hat die Bundesregierung im aktuellen Gesetzesentwurf einige Maßnahmen zur Einschränkung von Kündigungen aus Miet- und Pachtverhältnissen sowie ähnlichen Dauerschuldverhältnissen eingeleitet.
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Wir berichteten bereits darüber, dass Unternehmen zur Sicherung ihrer Liquidität aktuell von einem KfW Sonderprogramm für günstige Gelder profitieren können. Hier wurde nun nochmal nachgebessert und die Bedingungen zur Risikoabsicherung sind nochmals verbessert worden.
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Im Maßnahmenpaket der Bundesregierung sind viele Themen aufgegriffen, die für Arbeitnehmer und Familien relevant sind. Konkret werden einige offene Themen angeschnitten, wie eine Erweiterung von Kurzarbeitergeld, die Aufstockung mit Hartz IV und die Entschädigungen der Arbeitnehmer im Falle von Kinderbetreuung angesichts der aktuellen Kita-und Schulschließungen.
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Bund und Länder agieren und bringen Soforthilfe auf den Weg. Inzwischen haben sich die Programme konkretisiert, eine erste Antragstellung beim Land Baden-Württemberg soll ab Mittwochabend möglich sein. Wir skizzieren hier die Eckpunkte und wer Zuschüsse in welcher Höhe erhalten kann.
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BMF gibt grünes Licht für zinsfreie Steuerstundung und Vollstreckungsaussetzung
Das erwartete BMF-Schreiben ist inzwischen eingegangen. Wie angekündigt sind Steuerstundungen i.d.R. mit einfacher Begründung der Corona-Krise und ebenfalls zinslos möglich. Auch Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen und fällig werdenden Steuern sollen fürs erste ausgesetzt werden. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.
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Wer von der Krise betroffen ist, sollte seine Maßnahmen zur Anpassung von Sozialversicherungs- und Krankenkassenbeiträgen prüfen. Denn hier gibt es unter bestimmten Bedingungen und nach Antrag ebenfalls Möglichkeiten zur Stundung und Reduzierung – und so auch hier ein wenig Geld zur Sicherung der Liquidität zurückzubehalten.
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Steht bei einem Selbstständigen, der weitgehend alleine agiert, der Betrieb oder die Praxis still, so birgt dies große und existenzielle Herausforderungen. Zudem brechen aktuell vielfach Liefer- und Auftragsketten weg – und ohne Aufträge ist seine Existenz bedroht. Neben den bereits geschilderten steuerlichen Maßnahmen gibt es weitere Regelungen, die aktuell helfen. Ein Notfallfonds soll auf Bundesebene eingerichtet werden und auch das Land hat Zuschüsse beschlossen.
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Was passiert, wenn ein Auftrag wegen des Corona-Virus ausfällt?
In der aktuellen Situation brechen vielfach Lieferketten zusammen. Aufträge werden ggf. von beiden Seiten storniert – Unternehmen können entweder ihre Leistungen nicht erbringen, ggf. auch weil wiederum Vertragspartner von ihnen selbst den Lieferverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Oft können auch Auftragnehmer Leistungen nicht annehmen – z.B. wg. Betriebsschließung. Was ist hier zu tun?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung. Kurzarbeit muss zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Anzeige Arbeitsausfall – Arbeitgeber) angezeigt werden, bevor dann nach Prüfung der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragt werden kann (Antrag Kurzarbeit – Arbeitnehmer). Wir haben hier alle Formulare sowie ein sehr informatives Video der Bundesagentur für Arbeit für Sie verlinkt.
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Arbeitsrechtliche Fragen sind auch vielfältig – vor allem, was mit den Mitarbeiteransprüchen bei Schließungen von Betrieben geschieht. Hier dürfen wir keine rechtliche Beratung vornehmen, verweisen aber auf einen Leitfaden der Römermann Rechtsanwälte AG, der in Kürze erscheinen wird und den wir hier für Sie ebenfalls einfügen dürfen.
Außerdem hoffen wir auf detaillierte Informationen zu den „Töpfen“, aus welchen etwaige Entschädigungen gezahlt werden können im Rahmen der von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmenpakete.
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Bestehende Programme für Liquiditätshilfen werden nun ausgeweitet, so dass Unternehmen über die KfW Zugang zu günstigen Unternehmerkrediten erhalten sollen. Die KfW bietet hier unterschiedliche Programme an für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind, junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind und zusätzlich noch Kredite für Sonderfälle. (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html)
Es wird von BMF hier empfohlen, dass sich betroffene Unternehmen über ihre Hausbanken an die KfW wenden. Dies ist der klassische Weg, wie auch bisher sowohl KfW-Unternehmer- als auch ERP-Gründerkredite beantragt werden.
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Sehr wichtig ist es, dass Sie aktuell Ihre Liquidität im Blick behalten und Maßnahmen ergreifen, um zahlungsfähig zu bleiben. Halten Sie bei Bedarf Rücksprache mit Ihrer Bank um laufende Kredite und Tilgungen womöglich anzupassen. Auch die Finanzämter kommen hier Unternehmen entgegen z.B. mit Vorauszahlungsherabsetzungen und (zinsfreien) Steuerstundungen.
Sie leisten als Unternehmen laufende Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Diese Vorauszahlungen können nun leichter durch Antrag beim zuständigen Finanzamt herabgesetzt werden.
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Gastbeitrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP
In ihrer Pressemitteilung vom 16. März 2020 verkündete die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, für die von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffenen Unternehmen eine frohe Botschaft: Ihr Ministerium bereite „eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.“ Als Vorbild hierfür dienten Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.
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Gastbeitrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP
Die Bundesregierung erleichtert ab Anfang April 2020 den Zugang zu Kurzarbeitergeld. Viele Unternehmen sehen darin eine Chance, Kosten zu sparen. Zugleich wollen und müssen sie Finanzierungszusagen der Regierung wahrnehmen. Ergibt das zusammen ein taugliches Instrument gegen die existenzbedrohlichen Folgen von Corona? Eine nähere Betrachtung zeigt: Eher im Gegenteil, die Risiken und Nebenwirkungen werden sogar noch erhöht. Wer verantwortungsvoll mit der aktuellen Situation umgehen will, muss langfristiger planen.
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Angesichts der aktuellen Lage geraten viele Unternehmen in wirtschaftliche Notlage und wären ggf. verpflichtet bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden. Um massenhafte Insolvenzen zu vermeiden, plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020. So sollen Unternehmen geschützt werden, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
Auch hier unterstützen wir Sie gerne – melden Sie sich umgehend bei Ihrem Berater und wir arbeiten gemeinsam an einer Lösung.
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Die Voraussetzungen für Kurzarbeit wurden gelockert, so dass Unternehmen bzw. deren Angestellte leichter Kurzarbeitergeld erhalten können. Kurzarbeit kann ein Unternehmen schon beantragen, wenn nur 10 % der im Betrieb Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Außerdem galt bisher, dass zunächst negative Arbeitssalden – wenn es eine Betriebsvereinbarung dazu gab oder es im Tarifvertrag stand, – aufgebaut werden sollten bevor überhaupt Kurzarbeitergeld in Frage kommt. Hierauf soll nun teilweise oder auch gänzlich verzichtet werden können – noch eine Erleichterung. Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (zu 100% ) erstatten.
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Sie sind vom Corona-Virus und den entsprechenden Maßnahmen betroffen? Wir fassen für Sie zusammen, was Sie aktuell tun können.
Durch die Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus sind durch den Shut-Down viele Unternehmen betroffen:
Durch die Ausbreitung des Corona-Virus ist die Weltwirtschaft inzwischen erheblich belastet. Produktionsstillstände, Lieferverzögerungen, Arbeitsausfälle durch Quarantäne-Maßnahmen betreffen inzwischen einige Unternehmen weltweit. Auch in Deutschland sind die Auswirkungen spürbar. Die Bundesregierung möchte daher die negativen Folgen abfedern und hat sich auf ein entsprechendes Maßnahmenpaket geeinigt. Dies dient zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit und Insolvenzen bei Stillstand von einigen Betrieben – ähnlich wie schon in der Wirtschaftskrise 2007. Dazu soll unter anderem die Auszahlung von staatlichem Kurzarbeitergeld erleichtert und länger ermöglicht werden. Wir erklären, wie dies genau funktionieren wird.
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