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Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz PStTG) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und somit ein grenzüberschreitender, automatischer Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Was bedeutet dies konkret?

Das neue Gesetz verpflichtet die Betreiber von Plattformen, wie z.B. Amazon oder eBay ihre Nutzer ab dem Erreichen bestimmter jährlicher Einnahme-Grenzen der Finanzverwaltung zu melden.

Hintergrund ist der, dass durch das rasante Wachstum von Online-Plattformen immer mehr Einkünfte von Personen und Unternehmen auf digitalen Plattformen entstehen. Ziel ist es, diese gleichmäßig und ordentlich zu besteuern – auch wenn sie über Plattformen erzielt werden, deren Betreiber aus dem Ausland agieren. Ein grenzüberschreitender Austausch bzw. eine entsprechende Meldung ist daher angestrebt und mit diesem Gesetz angedacht.

Wer meldet wen?

Die Meldepflicht besteht für alle Plattformbetreiber (ohne Ausnahmen). Für ein Kalenderjahr müssen die Meldungen jeweils zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. Die Betreiber der Plattformen müssen alle auf der Plattform agierenden Anbieter melden, die relevante Tätigkeiten ausüben und mit diesen Tätigkeiten die gesetzlichen Meldegrenzen überschreiten.

Was sind relevante Tätigkeiten?

Nach (§ 5 PStTG) gilt als relevante Tätigkeit jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

  • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (z.B. Vermietung eines Ferienhauses)
  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (z.B. handwerkliche Arbeiten)
  • der Verkauf von Waren (auch ggf. von selbst hergestellten Waren oder gebrauchten Waren)
  • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (z.B. Vermietung von Fahrzeugen)

Ab welcher Grenze werden die Tätigkeiten relevant?

Es gibt von der Meldung freigestellte Anbieter nach 4 § PStTG, die nicht gemeldet werden, sofern sie im Kalenderjahr

·         in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbringen

·         weniger als 2.000 EUR Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen haben.

Wenn eine der beiden Grenzen jedoch überschritten wird, dann besteht eine Meldepflicht durch den Plattformbetreiber.

Was wird gemeldet?

Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, Folgendes zu melden:

–           persönliche Angaben (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und Mitgliedstaat, ggf. Geburtsort, Geburtsdatum, ggf. USt-ID),

–           ggf. Kontodaten (z.B. IBAN),

–          sowie quartalsweise erhaltene Vergütungen, Provisionen, sowie gezahlte Gebühren oder Steuern, die einbehalten wurden

–          Zahl der relevanten Tätigkeiten / quartalsweise

Was bedeutet dies für die Anbieter bzw. „Verkäufer“?

Die Finanzbehörden prüfen die entsprechenden Transaktionen darauf, ob sie steuerlich korrekt erklärt wurden. Gelegentliche Verkäufe von gebrauchten Dingen (Kleidung, Spielzeug, Gebrauchsgegenständen) werden so auch weiterhin steuerlich nicht von Bedeutung sein, da sie i.d.R. nicht unter die Meldepflicht fallen werden. Wohl aber, wenn hier regelmäßig und gewerblich entsprechende Verkäufe stattfinden.

Wir empfehlen, sofern Sie Verkäufe über Plattformen betreiben, vorab nochmal zu prüfen, ob Kriterien für gewerbliche, steuerpflichtige Verkäufe vorliegen.

Mit BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 gibt das Bundesfinanzministerium Hinweise zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-02-02-anwendungsfragen-zum-plattformen-steuertransparenzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Bildnachweis: Istock Photos/ pressureUA

erstellt am: 27.02.2023 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung

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