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Da nach wie vor viele Unternehmen stark von der Corona-Pandemie und den aktuellen Maßnahmen betroffen sind, wurde auch für 2022 eine weitere Überbrückungshilfe angesetzt, die Überbrückungshilfe IV. Diese muss erneut über prüfende Dritte – wie beispielsweise uns als Steuerberater – über die entsprechende Plattform beantragt werden. Grundvoraussetzung für eine Antragstellung ist nach wie vor, dass Unternehmen massive Umsatzeinbußen verzeichnen, die auf die anhaltende Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Der Förderzeitraum ist Januar bis März 2022.

Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV?

  • Umsatzeinbruch im Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019
    (Kleine Unternehmen können wahlweise den durchschnittlichen Jahresumsatz 2019 zum Vergleich heranziehen)
  • Nachweis, dass der Umsatzeinbruch tatsächlich in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht

Was kann erstattet werden?

  • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):

  • Bei einem Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 kann zusätzlich ein Eigenkapitalzuschuss gewährt werden. Dieser beläuft sich grundsätzlich auf 30 Prozent der Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat.

Was ändert sich bei der Überbrückungshilfe IV gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus?

  • Förderzeitraum: 01.01.2022 bis 31.03.2022
  • Die Regelungen zum Eigenkapitalzuschuss wurden vereinfacht bzw. der Zugang erleichtert.
  • Der maximale Fördersatz bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent wurde reduziert und beträgt nun 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Weiterhin gibt es Einschränkungen bei den förderfähigen Fixkosten:
    • Nicht mehr gefördert werden bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen und Kosten für die Digitalisierung.
    • Bar bezahlte Fixkosten sind ebenfalls nicht mehr förderfähig.
  • Erweitert wurde dafür die Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen.

Zudem wurden zahlreiche branchenspezifische Sonderregelungen angepasst, z.B. für Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. Diese Änderungen werden im Einzelfall bei Antragsstellung am besten mit unseren Beratern besprochen.

Was ist bei freiwilligen Schließungen, wenn der Geschäftsbetrieb nicht wirtschaftlich wäre?

Für einige Unternehmen stellt sich das Problem, dass aufgrund von massiven Einschränkungen des Geschäftsbetriebs wegen der Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unter Umständen unwirtschaftlich ist. Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 01.01. bis zum 28.02.2022 freiwillig schließen, können dennoch die Überbrückungshilfe IV beantragen. Entscheidend ist, dass die weiteren Förderbedingungen erfüllt sind.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass in solchen Fällen den Unternehmer eine erhöhte Nachweispflicht mit Blick auf die Unwirtschaftlichkeit trifft. Die Nachweise müssen dabei vom Unternehmer ermittelt und geführt sowie bei Antragstellung vorgelegt werden.

Was ist mit jungen Unternehmen?

Inzwischen wurde konkretisiert, dass auch junge Unternehmen, die zum 30.9.2021 (vorher 31.10.2020) gegründet wurden, nun auch antragsberechtigt sein können. Junge Unternehmen müssen dann andere Vergleichsumsätze heranziehen um die Corona-bedingten Umsatzeinbrüche zu beziffern.

Neustarthilfe 2022

Auch die Neustarthilfe für Soloselbständige wird es weiterhin geben. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 EUR.

Bis wann und wie sind Anträge zu stellen?

Die Antragsfrist endet aktuell am 30.04.2022. Anträge müssen erneut über prüfende Dritte – bspw. uns Steuerberater – gestellt werden. Unsere Mandanten können sich hierzu sehr gerne an ihre Sachbearbeiter oder direkt an die zuständigen Berater wenden, wir unterstützen Sie gerne!

erstellt am: 01.02.2022 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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