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Die steuerfreie Corona-Prämie  kann noch bis 31. März 2022 ausgezahlt werden. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einen Bonus von insgesamt bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Da sich nun dieser Zeitraum dem Ende zu neigt, möchten wir nochmal gerne die wesentlichen Bedingungen hierfür erläutern.

Diese Prämie ist eine Sonderleistung von einmalig 1.500 EUR im Zeitraum von 01. März 2020 bis 31. März 2022.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Prämie oder Sonderleistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sprich: Die entgeltliche Prämie darf nicht den Lohn ersetzen. (Eine Nutzung der Prämie etwa für Weihnachtsgeld wäre nicht möglich!)
  • Sie kann an einzelne Mitarbeiter oder an alle Mitarbeiter gezahlt werden, grundsätzlich an Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, ebenso wie Minijobber.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.

Die Prämie kann einmalig, monatlich oder auch anders gesplittet gezahlt werden. Sie darf nur insgesamt 1.500 EUR nicht übersteigen. Hat ein Unternehmen z.B. bereits 2020 einen Bonus von 1.000 EUR für seine Arbeitgeber gezahlt, so kann es nun bis 31. März 2022 noch einen weiteren Bonus von 500 EUR steuerfrei gewähren. Diese Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Will der Arbeitgeber allerdings einen höheren Betrag zahlen, müssten Beschäftigte die Differenz versteuern.

 Quelle | Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BR-Drs. 353/21 (B) vom 28.5.2021

erstellt am: 03.01.2022 | von: Kanzlei
Kategorie(n): CoronaInfo

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