Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Wer in Kontakt mit Corona-Infizierten war oder sich in bestimmten Hochrisikogebieten aufgehalten hat, erhält in vielen Fällen von den Gesundheitsbehörden die Aufforderung, sich in Quarantäne bzw. häusliche Absonderung zu begeben. Doch inzwischen gibt es hier in einigen Fällen Ausnahmen im Zusammenhang mit Impfung und Genesung. Es ist wichtig, sich genau zu informieren, ob überhaupt, wie lange und unter welchen Bedingungen die Quarantäne gilt. Denn im Falle, dass sich ein Arbeitnehmer irrtümlicherweise in Quarantäne begibt, so greift die Regelung zur Verdienstausfallentschädigung nicht – die Quarantäne wäre dann unbezahlt!

Nach § 616 BGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung, wenn sie durch eine offizielle Quarantäneanordnung nicht ihrer Arbeit nachkommen können. Dies gilt allerdings nur, wenn auch die Quarantäne tatsächlich angeordnet und zutreffend ist. Dann haben sie einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung.

Mit Blick auf die fortschreitenden Impfungen kamen in jüngster Zeit einige Fragestellungen in Blick auf eine Quarantäne auf. Muss ich mich denn in Quarantäne begeben, wenn ich vollständig geimpft bin? Kann ich mich „freitesten“? Auf diese Fragen hat die Bundesregierung eine entsprechende Antwort ausgearbeitet und in der Covid-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (kurz: SchAusnahmV) Regelungen konkretisiert, welche Ausnahmen es mit Blick auf die Quarantäne gibt.

Laut RKI ist das Risiko einer Corona-Virus Übertragung durch vollständig geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung deutlich geringer als bei Personen mit negativem Antigen-Schnelltest. Auch für Genese (max. 6 Monate nach Erkrankung) gilt das gleichermaßen.

Daher wird nach Kontakt mit an Covid erkrankten Personen nicht mehr zwingend eine Quarantäne angeordnet. Hier greifen die Erleichterungen und Ausnahmen. Eine Quarantäne ist lediglich dann notwendig, wenn

  • der Kontakt zu einer Person bestanden hat, die in einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante infiziert ist (aktuell gilt dies noch für die Delta-Variante) oder
  • der Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gemäß der gültigen Einreiseverordnung stattgefunden hat und dadurch eine Quarantänepflicht besteht.

Das Problem besteht nun darin, dass die Gesundheitsbehörden allerdings nicht über Impf- oder Genesungsstatus von Arbeitnehmern informiert sind – und auch nicht informiert werden müssen. Insofern versenden sie Quarantäneanordnung kategorisch bei Kontakt.

Das Prüfen, ob eine Ausnahme von der Quarantäneanordnung vorliegt, liegt beim Arbeitnehmer selbst!

Beispiel:

Die Arbeitnehmerin Frau M, vollständig geimpft seit über 15 Tagen, erhält von den Behörden ein Quarantäneanordnung, da ihr Partner sich mit Corona (keine Virusvariante) infiziert hat und sie enge Kontaktperson ist. Im Schreiben wird sie aufgefordert, sich 14 Tage in Absonderung zu begeben.

Wenn sie dieser Aufforderung nachkommt und nicht zur Arbeit erscheint, greift allerdings die Verdienstausfallentschädigung nach §56 des Infektionsschutzgesetzes nicht. Denn durch die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung wäre sie aufgrund der Tatsache, dass sie vollständig geimpft ist und es sich nicht um eine Virusvariante handelt, nicht unter angeordneter Quarantäne.

Sie könnte und müsste dementsprechend normal zur Arbeit erscheinen – andernfalls würde sie unentschuldigt fehlen.

So in der Theorie – in der Praxis gibt es hier viele Fragezeichen und das Thema ist stark in der Diskussion.

Wen muss der Arbeitnehmer über seinen Impf- oder Genesungsstatus und somit die Ausnahme zur Quarantäne informieren – den Arbeitgeber? Möglicherweise möchte dies der Arbeitnehmer aber nicht. Die Gesundheitsbehörden? Was, wenn er niemanden informiert, sich in Quarantäne begibt und zu Unrecht Entschädigungszahlungen erhält/erhalten hat?

Gilt die Delta-Variante immer noch als eine Virusvariante, die dann wiederum die Quarantäne notwendig macht? Und ab dem Zeitpunkt der Quarantäne-Anordnung, woher weiß ich überhaupt, ob es sich um „normales“ Corona oder eine Virusvariante handelt – die Sequenzierung du Prüfung dauert ja einige Tage….? Viele Fragen, die auch wir als Steuerberater nicht immer beantworten können.

Wir empfehlen in solchen Fällen, dass sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber und der Behörde, welche die Quarantäne ausgestellt hat in Verbindung setzt zur Abklärung und sich idealerweise auch arbeitsrechtlich beraten lässt.

 

 

erstellt am: 28.07.2021 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, Lohngestaltung & Lohnbuchhaltung, CoronaInfo

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden