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Wer in der Corona-Zeit viel von zuhause aus arbeitet, muss auch einige Dinge mit Blick auf Fahrtkosten (in der Einkommensteuererklärung) oder bei der Nutzung eines Dienstwagens beachten. Ein Dienstwagen bietet viele Vorteile, gleichzeitig kommen aber auf den Fahrzeugnutzer auch Kosten zu. Denn für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, das auch privat und für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte genutzt werden darf, entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist (sog. 1-Prozent-Regel). Steht das Fahrzeug nun Corona-bedingt viel in der Garage, kann hier gespart werden.

Der pauschal ermittelte geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung wird für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit der 0,03-Prozent-Regel ermittelt. Dabei geht man davon aus, dass 15 Hin- und Rückfahrten im Monat gegeben sind (also 180 Tage im Jahr). Wer als Dienstwagennutzer allerdings weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fährt, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit von der 0,002-Prozent-Regel profitieren. Hier wird jede tatsächliche Fahrt einzeln besteuert – was aber auch bedeutet, dass alle einzelnen Fahrten nachweisbar erfasst und bewertet werden müssen (mit 0,002 Prozent pro Tag).

Die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten kann entweder im Lohnsteuerabzugsverfahren oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewählt werden. Die Entscheidung zwischen Pauschal- oder Einzelbewertung ist einheitlich für ein Veranlagungsjahr zu treffen.

Was gebe ich in der Einkommensteuererklärung an?

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können bei Arbeit an der Arbeitsstätte bis zu 230 Tage für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr regulär arbeitet und mit dem Dienstwagen oder auch Privat PKW zur Arbeitsstätte fährt. Durch die Arbeit im Homeoffice müssen die entsprechenden Tage allerdings angemessen korrigiert werden. (Hinweis: Für die Homeoffice Tage kann in den Jahren 2020 und 2021 die neue Home Office Pauschale i.H.v. 5 EUR pro Tag geltend gemacht werden.)

 Für Dienstwagennutzer, die viel im Homeoffice sind, kann es also lohnend sein, die Differenz zwischen der Pauschalversteuerung (0,03-Prozent-Regel) und der tageweisen Besteuerung (0,002 Prozent-Regel) in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Das folgende Rechenbeispiel verdeutlicht dies:

Der Arbeitnehmer mit Dienstwagen (Bruttolistenpreis 50.000 EUR) hat eine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 20 Kilometern. Er ist tatsächlich nur an 80 Tagen mit dem Dienstwagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren und hat diese Tage in einem Kalender markiert. Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt pauschal jährlich 3.600 EUR (0,03 Prozent v. BLP 50.000 x 20 km x 12 Monate). Der geldwerte Vorteil nach der tageweisen Versteuerung beträgt 1.600 EUR (80 Tage x 0,002 Prozent von 50.000 EUR x 20 km). Der Differenzbetrag zu den 3.600 EUR in Höhe von 2.000 EUR kann als negativer Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden und so dann in Abzug gebracht werden.

 

 

erstellt am: 25.02.2021 | von: Silke Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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