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Soloselbständige können als sogenannte Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale von 7.500 EUR erhalten. Diese Hilfe richtet sich gezielt an solche Selbständige, die Januar bis Juni 2021 Corona bedingt zwar hohe Umsatzeinbrüche haben, aber geringe betriebliche Fixkosten aufweisen.

Wer kann die Neustarthilfe erhalten?
Laut Auskunft auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zählen zu den anspruchsberechtigten Unternehmer unter anderem „Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.“

Wie funktioniert die Antragstellung?
Die Anträge werden bei der Neustarthilfe selbst vom Antragsberechtigten Soloselbständigen direkt gestellt. Voraussetzung ist, dass ein eigenes Elster-Zertifikat vorliegt. Bis zum 31. August können Anträge einmalig gestellt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe soll schnell, nur wenige Tage nach Antragstellung erfolgen.

Ist die Neustarthilfe das Richtige für mich?
Wir empfehlen vor Antragstellung zu kalkulieren, ob die Neustarthilfe (max. 7.500 EUR für sechs Monate) oder die Überbrückungshilfe III sich eher lohnt. Nach aktuellem Stand schließen sich diese beiden Hilfen gegenseitig aus und ein nachträglicher Wechsel ist nicht möglich.

Hier weitere FAQ:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html

und hier geht es zur Antragstellung: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

erstellt am: 24.02.2021 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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