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Die Novemberhilfe für Unternehmen, die aktuell wieder schließen müssen, steht in den Startlöchern. Betrieben, denen der Novemberumsatz wegbricht, soll unbürokratisch geholfen werden, in dem sie eine Erstattung von bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes als Fixkostenpauschale erhalten können. Seit 25.11.2020 kann nun eine Antragstellung erfolgen – noch bis zum 31. Januar 2021. Erste Abschlagszahlungen sollen zeitnah erfolgen.

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige, sowie Soloselbständige, die aufgrund des am 28. Oktober 2020 beschlossenen Teil-Lockdowns den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Wichtig ist hier, dass sie zwingend von der Schließungsanordnung betroffen sein müssen – ein Einbruch der Umsätze durch Corona allgemein reicht hier nicht aus.

Auch Hotels dürfen Anträge stellen und weitere Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind bzw. „faktisch im November (…) an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind“ (FAQ des Bundes). Hier gilt, dass Unternehmen oder Selbstständige antragsberechtigt sind, die regelmäßig mind. 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die durch Schließungsmaßnahmen betroffen sind (z.B. selbstständiger Sporttrainer, der im Fitnessstudio Kurse abhält; Wäscherei, die für ein Hotel hauptsächlich zuarbeitet).

Bei verbundenen Unternehmen (z.B. eine Holding mit Restaurant, Hotel und Einzelhandel) gilt ebenfalls, dass nur dann die Novemberhilfe gezahlt werden kann, wenn mehr als 80 Prozent des Gesamtumsatzes des Verbunds auf aktuell wieder geschlossene Verbundunternehmen entfällt.

In welcher Höhe kann eine Finanzhilfe erhalten werden?

Auf Basis des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 sollen mit der Novemberhilfe nun 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes als Zuschuss zur Deckung der Fixkosten gewährt werden. Gezahlt wird eine einmalige Kostenpauschale, ohne komplexe Kostenrechnung durch Fixkostenpauschalierung. Bezugswert bildet der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Eine Obergrenze ist hier aktuell auf 1 Mio. EUR festgelegt.

Für Soloselbständige gilt zudem ein Wahlrecht, dass sie alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 als Referenzwert zugrunde legen können. Auch junge Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und noch keinen November-Umsatz im vergangenen Jahr hatten, können ggf. Anträge stellen und als Bezugsgröße entweder den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Was passiert mit zusätzlichen Umsätzen (etwa Außerhaus-Lieferungen)?

Viele Unternehmen hatten bereits während des ersten Lockdowns alternative Möglichkeiten gefunden, zumindest gewisse Umsätze trotz Schließung zu erzielen, z.B. Gaststätten und Restaurants durch Lieferdienste und Außerhausverkauf. Diese Umsätze dürfen sie auch anrechnungsfrei im November 2020 beziehen, sofern sie nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes (im Vergleich wieder zum Umsatz des Novembers 2019) ausmachen. (Andernfalls würden Unternehmen ja sonst mehr als 100 Prozent ihres Vorjahresumsatzes erhalten).

Für Restaurants gibt es hier eine Sonderregel: Bei der Berechnung der Novemberhilfe wird zunächst nur der Umsatz von 2019 ohne Außerhaus-Lieferungen herangezogen (also nur die im Restaurant verzehrten Speisen und Getränke). Hat ein Restaurant beispielsweise 10.000 EUR Umsatz im November 2019 gemacht, davon 2.000 EUR Außerhaus-Umsätze, so erhält es 75 Prozent von 8.000 EUR = 6.000 EUR Novemberhilfe. Im Gegenzug dazu bleiben alle weiteren Umsätze, die nun im November 2020 erzielt werden anrechnungsfrei, auch wenn sie über den obengenannten 25 Prozent liegen.

Werden andere Finanzhilfen mit der Novemberhilfe verrechnet?

Erhalten Unternehmen bereits andere Corona-Hilfe für den Monat November, z.B. eine Überbrückungshilfe, Stabilisierungshilfe oder Kurzarbeitergeld, so wird dies auf die Novemberhilfe angerechnet.

Liquiditätshilfen im Sinne rückzahlbarer Kredite der KfW beispielsweise werden dagegen nicht verrechnet.

Wie erfolgt die Beantragung?

Auch hier wird die Antragstellung wie schon bei der Überbrückungshilfe über uns als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte elektronisch über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen. Wir unterstützen Sie hierbei natürlich gerne – kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie betroffen sind.

Lediglich Soloselbständige, die einen Förderumsatz von maximal 5.000 EUR aufweisen, dürfen direkt einen Antrag stellen, hierzu gibt es gewisse Identifizierungspflichten.

Mehr Details zum Nachlesen finden Sie hier:

FAQ  https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html

Maßnahmenpakete/ BMWI https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

erstellt am: 11.11.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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