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Das Bundeskabinett hat beschlossen, die vereinfachten Regelungen und Bedingungen rund um das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Corona-Krise bis Ende 2021 zu verlängern. So sollen die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgefedert werden. Was soll genau verlängert werden?

Bisher waren die Regelungen zum erleichterten Bezug und höheren Betrag vom Kurzarbeitergeld bis zum Ende des Jahres 2020 beschränkt und sollen nun um ein Jahr, also bis Ende 2021 verlängert werden.

Dies sind vor allem die einfachere Beantragung bzw. der einfachere Zugang:

  • Kurzarbeit kann ein Unternehmen schon beantragen, wenn nur 10 % der im Betrieb Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Abbau negativer Arbeitssalden – z.B. gerade, wenn es eine Betriebsvereinbarung dazu gab oder es im Tarifvertrag stand, wird weiterhin verzichtet.
  • Auch Leiharbeiter können unter bestimmten Umständen Kurzarbeitergeld erhalten.

Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit voraussichtlich die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (zu 100%) auch bis 30. Juni 2021 weiterhin erstatten. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Kurzarbeitergeld kann länger bezogen werden

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll auf bis zu 24 Monate (längstens bis 31.12.2021) verlängert werden. Dies gilt für Betriebe, die bereits im Jahr 2020 mit der Kurzarbeit begonnen hatten.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 Prozent des Lohnausfalls für kinderlose Beschäftigte und 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern. Hier ist auch weiterhin (bis Ende 2021) ein erhöhtes Kurzarbeitergeld für Beschäftigte vorgesehen, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist.

Die Erhöhung sieht vor:

  • ab dem vierten Monat des Bezugs
    • für kinderlose Beschäftigte 70 Prozent des Lohnausfalls
    • für Eltern von 77 Prozent des Lohnausfalls
  • ab dem siebten Monat
    • für kinderlose Beschäftigte 80 Prozent des Lohnausfalls
    • für Eltern auf 87 Prozent des Lohnausfalls.

(Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1. März 2020, die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen, d.h. auch Saison-Kurzarbeitergeld zählt hier hinein).

Hinzuverdienstregelungen werden weiterhin verlängert

Befristet bis zum 31. Dezember 2020 gilt aktuell, dass Nebenbeschäftigungen, die während der Kurzarbeit aufgenommen werden bzw. wurden, nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Bis zum 31. Dezember 2021 soll nun verlängert werden, dass das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen rund um die Antragstellung.

Mehr Infos:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/verlaengerung-kurzarbeitergeld-1774190

 

 

 

 

erstellt am: 22.09.2020 | von: Gastauthor
Kategorie(n): Allgemein

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