Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Alleinerziehende erhalten zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag. Dieser wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise befristet auf zwei Jahre von 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Was bedeutet dies für Alleinerziehende konkret?

Alleinerziehende Steuerpflichtige können diesen Entlastungsbetrag beanspruchen, wenn sie mindestens ein Kind haben, das in ihrem Haushalt lebt, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht und das ohne den Partner erzogen wird. Zudem wird vorausgesetzt, dass Alleinerziehende nicht in einer Partnerschaft, Haus- oder Wohngemeinschaft leben und auch nach der Trennung nicht mehr vom Splittingtarif für Verheiratet veranlagt werden.

Für das erste Kind kommt bei Steuerklasse II (am Stichtag 26. Juni 2020) ein Freibetrag von 4.008 EUR bis maximal zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz. Der Freibetrag wird in diesem Fall automatisch und ohne Antrag der Alleinerziehenden in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Der bisher vorgesehene Betrag von 1.908 EUR steigt nun um 2.100 EUR auf 4.008 EUR.

Für ein zweites und jedes weitere Kind, das zum Haushalt von Alleinerziehenden gehört, kann ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 EUR gewährt werden – dieser allerdings auf Antrag beim Finanzamt. (Hier muss dann der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit der dazugehörigen „Anlage Kind“ ausgefüllt werden. Mit diesem Antrag würde übrigens auch der Wechsel in die Steuerklasse II erfolgen.) Falls dieser Freibetrag allerdings nicht direkt beantragt wird, so geht er nicht verloren –  spätestens im Rahmen der Einkommensteuererklärung erhält man dann den Freibetrag von 240,- € für jedes weitere Kind.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

erstellt am: 05.08.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden