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Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 im Rahmen des Zweiten Steuerhilfegesetzes und der Genehmigung des zweiten Nachtragshaushalts 2020 einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen zugestimmt. Betriebe, die massiv durch die Krise betroffen sind, können für die Monate von Juni bis August 2020 weitere Mittel von maximal 150.000 EUR für drei Monate beantragen. Dies soll helfen, massive Umsatzeinbußen auszugleichen und wieder durchzustarten. Die Antragstellung kann nur über die jeweiligen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer erfolgen und wird voraussichtlich ab 8. Juli möglich sein.

Die Überbrückungshilfe steht grundsätzlich allen Unternehmen offen, richtet sich jedoch insbesondere an Betriebe aus Branchen, die aktuell – trotz Lockerungen – immer noch massiv von der Krise betroffen sind (z.B. die Reisebranche, Veranstaltungs- und Messebranche, Gastronomie, Catering, etc.). Aber auch für Unternehmen aus Branchen, die z.B. durch Abstandsregelungen nach wie vor erhebliche Umsatzeinbußen erleiden, sind diese Fördermittel gedacht.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass antragstellende Unternehmen (kleine- und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler) in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatzeinbruch von zusammengenommen mindestens 60 % im Vorjahresvergleich nachweisen können. Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden und entsprechend noch keine Zahlen zum Vergleich vorweisen können, sind die Werte von November und Dezember 2019 heranzuziehen. Für die Antragstellung ist es also nötig, dass die entsprechenden Buchhaltungsdaten (Belege und Daten) für die Monate April und Mai 2020 vorliegen.

Darüber hinaus müssen Rückgänge um mindestens 40 % für die Monate Juni bis August 2020 erwartet werden. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Antragstellung wird daher die Umsatzschätzung sein, d.h. eine entsprechende Finanzplanung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August.

Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass sich das antragstellende Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben darf und in Deutschland ansässig sein muss. Sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden (z.B. aufgrund von Insolvenzanmeldung), müssen die Mittel zurückgezahlt werden.

Was wird gefördert?

Durch die Überbrückungshilfe werden nur betriebliche Fixkosten gefördert, darunter fallen z.B. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, Grundsteuern, Lizenzgebühren, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen etc. Bei Reisebüros sind zusätzlich rückgezahlte Provisionen an die Reiseveranstalter aufgrund von Corona-bedingten Stornierungen förderfähig.

Nicht förderungsfähig sind dagegen der Unternehmerlohn und Kosten der Lebenshaltung, Personalaufwendungen sind ebenfalls nur bedingt förderfähig.

Die Fixkosten müssen vor dem 1.März 2020 begründet worden sein. Auch hier sind die entsprechenden Unterlagen für die Antragstellung erforderlich.

Welche Summen können erhalten werden?

Bei einem Umsatzrückgang von 40 bis zu 50 % gegenüber den Vorjahresmonaten sollen Unternehmen 40 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Liegt der Umsatzrückgang im Fördermonat zwischen 50 und 70%, können 50 % der Fixkosten gefördert werden. Bei einem Rückgang von mehr als 70 % sind sogar bis zu 80 % der fixen Betriebskosten förderungsfähig. Maximal kann eine Förderung von 150.000 EUR für drei Monate erhalten werden.

Hier gilt in der Regel folgende Staffelung (Ausnahmen sind möglich):

  • Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten können maximal 9.000 EUR für drei Monate erhalten.
  • Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können maximal 15.000 EUR für drei Monate erhalten.

In begründeten Ausnahmefällen können die Erstattungsbeträge darüber hinaus überschritten werden.

(Als Basis wird die Beschäftigtenzahl in Vollzeitäquivalenten zum 29.02.2020 zugrunde gelegt).

Wie wird die Antragstellung erfolgen?

Im Moment ist eine Antragstellung noch nicht möglich, soll aber voraussichtlich ab 8. Juli 2020 verfügbar sein. Derzeit werden die Richtlinien, Vollzugshinweise und Antragsformulare sowie die technische Abwicklung im Online-Verfahren in laufenden, intensiven Abstimmungen zwischen Bund und Ländern erarbeitet. Das mehrstufige Verfahren soll zwingend mittels Antragstellung über den Steuerberater erfolgen, der sich zuvor bei der Landesbehörde bzw. der Fördermittelstelle registriert, um Anträge seiner Mandanten einzureichen. Der Antrag wird dann entsprechend gemeinsam ausgefüllt und abgesendet. Da im Rahmen der Antragstellung auch Schätzangaben erforderlich sind, ist im Anschluss ein nachträglicher Nachweis der prognostizierten Zahlen erforderlich.

Schlussabrechnung

Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens im ersten Quartal 2021, muss der Antragsteller eine Schlussabrechnung erstellen, die vor allem eine Bestätigung des geschätzten Umsatzrückgangs durch den Steuerberater beinhaltet. So soll nachgewiesen werden, dass die Planzahlen, die als Grundlage für die Mittelvergabe gelten, auch tatsächlich zutreffend sind und entsprechend eine missbräuchliche Mittelbeantragung ausgeschlossen werden kann.

Was ist, wenn ich Förderungen im Rahmen anderer Programme erhalte?

Zeitlich schließt die Überbrückungshilfe an die Soforthilfe an. Es heißt explizit „Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt eine zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe“. Maßgebend für die Soforthilfe ist der Förderzeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Insoweit kann es hier für den Monat Juni zu einer Überschneidung der Soforthilfe mit der Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe kommen. Soweit eine solche Überschneidung vorliegt, ist die Soforthilfe anteilig anzurechnen. Hierfür werden bei Antragstellung die entsprechenden Informationen (Bewilligungsbescheide) benötigt.

Weitere Einzelheiten werden noch bekannt gegeben; aktuell besteht hier noch Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern.

Ich bin betroffen, was kann ich aktuell tun?

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie aktuell einen Anspruch auf diese Überbrückungshilfe haben und sie diese gerne beantragen möchten, kontaktieren Sie am besten Ihren Steuerberater. Für die Antragstellung sollten Sie sicherstellen, dass die Buchhaltung für die Monate April und Mai 2020 mit allen Angaben, Belegen und Daten vollständig vorliegt. Darüber hinaus wird eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen Monat Juni, Juli und August mit den voraussichtlich realisierbaren Umsätzen benötigt. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung und informieren, sobald hier dies möglich ist.

 

Details im Eckpunktepapier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.html;jsessionid=04F5DC6AB5A94530761C0AD2C6AADA01.delivery2-replication

erstellt am: 03.07.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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