Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Während der Corona Krise sind aktuell viele Arbeitnehmer im Homeoffice beschäftigt. Doch was kann im Rahmen dieser Tätigkeit zuhause steuerlich abgesetzt werden? Wie sieht es mit häuslichem Arbeitszimmer, Arbeitsecke oder Schreibtisch und Büromöbeln aus?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur dann absetzen, wenn ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Dies kann nun Corona-bedingt häufiger der Fall sein, wenn z.B. eine Betriebsstätte geschlossen oder Homeoffice angeordnet ist. Eine Bestätigung durch den Arbeitgeber ist hier hilfreich.

Abzugsfähig ist hier ein Höchstbetrag gem. §4(5) Satz 1 Nr. 6b Satz 2 i.H.v. 1.250EUR. Dieser Höchstbetrag von 1.250 EUR ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zum Abzug zugelassen (BMF v. 06.10.2017). D.h. wenn ein Arbeitnehmer nur 3 Monate im Homeoffice arbeiten muss, so ist auch hier möglicherweise der Höchstbetrag absetzbar. Es ist aber wichtig, dass die tatsächlichen Kosten, die in diesem Zeitraum angefallen sind, den Höchstbetrag erreichen.

Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Hierbei ist es wichtig, dass es sich um einen (abgeschlossenen) Raum handeln muss, der nahezu ausschließlich (mind. 90%) für berufliche Zwecke genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Flur, im Gästezimmer, Spielzimmer usw. reicht daher nicht aus. Wer also vorübergehend am Esstisch oder in der Wohnung arbeitet, kann den Höchstbetrag nicht ansetzen.

Um die tatsächliche Nutzung eines Raumes als Arbeitsplatz nachzuweisen, empfiehlt sich als Nachweis, Fotos des häuslichen Arbeitszimmers zu machen und ggf. bei der Steuererklärung mit einzureichen.

Was lässt sich genau absetzen?

 Unabhängig vom Höchstbetrag:

Kosten, die für die Einrichtung des Arbeitszimmers anfallen (z. B. Büroeinrichtung, Möbel, etc.), können im vollen Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Im Rahmen des Höchstbetrages:

Hier können laufende Kosten (für Miete, Strom, Heizung etc.) anteilig eingerechnet werden – je nach Größe des Zimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnung. Auch die Kosten für die Renovierung des Arbeitszimmers sind in den Höchstbetrag einzubeziehen.

Was, wenn ich nur eine Arbeitsecke zur Verfügung habe?

Arbeitnehmer können in diesem Zusammenhang zwar keine Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, wohl aber die Kosten der Arbeitsmittel (z.B. Bürostuhl, Arbeitstisch, abschließbarer Schrank, Regal o.Ä.) absetzen. Hier gilt, dass Möbel bis zu 800 EUR (ohne MwSt.) sofort abgesetzt werden können. Teurere Möbel müssten ggf. abgeschrieben und dann über mehrere Jahre Nutzungsdauer anteilig abgesetzt werden.

Was, wenn ich nur an einigen Tagen im Homeoffice tätig bin?

Auch hier gilt der Grundsatz, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz nur an bestimmten Wochentagen zur Verfügung (z. B. aufgrund Arbeitsplatzteilung), können die Voraussetzungen gegeben sein. Dies sollte allerdings vom Arbeitgeber bescheinigt werden. Steht der Arbeitsplatz an allen Wochentagen zur Verfügung und wird vom Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen (z. B. Kinderbetreuung) nicht genutzt, scheidet der Ansatz des Höchstbetrages für das häusliche Arbeitszimmer aus.

Wann ist ein Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig?

Ein unbeschränkter Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Wann der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer vorliegt, lässt sich selten eindeutig beantworten.

Die Finanzverwaltung definiert die Merkmale wie folgt: „[…] wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt […] bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.“ (BMF-Schreiben vom 2. März 2011)

 

erstellt am: 01.05.2020 | von: Silke Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, CoronaInfo

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 14:00 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden