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Eine zusätzliche Hilfe der Bundesregierung betreffend die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die deutschen Unternehmen ist ein Schnellkredit der KfW. Dieser wurde zwischenzeitlich durch die EU genehmigt. Er kann ab sofort von kleinen und mittleren Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern beantragt werden. Er soll eine schnelle Hilfe in diesen Zeiten für Unternehmen sein, die aktuell Mittel für Anschaffungen und laufende Kosten benötigen. Die KfW übernimmt dabei 100% des Bankenrisikos, so dass die Mittel schnell und ohne weitreichende Risikoprüfung und zusätzliche Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden können. Der Kredit kann – je nach Unternehmensgröße und Bedarf – eine Summe von bis zu 800.000 EUR umfassen.

Das Sonderprogramm „KfW-Schnellkredit 2020“ ergänzt das bestehende Hilfsprogramm der Bundesregierung. Unternehmen wird ein Darlehen in Höhe von bis zu 25% des Jahresumsatzes des Jahres 2019 und höchstens 800.000 EUR in Aussicht gestellt bei einer gleichzeitigen Haftungsfreistellung von 100 Prozent.

Warum Schnellkredit?
Der entscheidende Vorteil des Schnellkredits ist es, dass der Bund ihn zu 100% absichert, so dass die Hausbanken kein eigenes Risiko tragen und so auch schnell die Kredite bewilligen können. Unternehmen müssen keine zusätzlichen Sicherheiten hinterlegen und sich auch nicht umfangreichen Risikoprüfungen unterziehen.

Wer kann welchen Kredit bekommen?
Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten können den Kredit im Umfang von bis zu 25% des Jahresumsatzes 2019 beantragen. Das maximale Kreditvolumen bemisst sich dabei nach den Mitarbeitern per 31.12.2019 und ist je nach Unternehmensgröße – beschränkt:

  • für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiter auf maximal 500.000 EUR 
  • für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern auf maximal 800.000 EUR.

Die genaue Berechnung der Mitarbeiter erfolgt auf Basis der laufenden Arbeitsverträge in 2019 und unter Umrechnung der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalente. Details hierzu findet man auf der Seite der KfW.

Was sind die Voraussetzungen?
Voraussetzung für den Kredit ist es, dass Unternehmen durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Dabei hat das Unternehmen folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Das Unternehmen muss mindestens seit 01.01.2019 am Markt sein.
  • Es muss in „geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen“ sowie kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ per 31.12.2019 gewesen sein, d.h.
    • es bestanden keine ungeregelten Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen und
    • es bestand keine Insolvenzantragspflicht zum 31.12.2019 und
    • das Unternehmen beabsichtigt nicht, in den nächsten drei Monaten freiwillig einen Antrag auf Insolvenzeröffnung oder Liquidation zu stellen.
  • Das Unternehmen sollte strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig sein.
  • In den vergangenen drei Jahren (2017-2019) muss in der Summe ein Gewinn vor Steuern erzielt worden sein (nachgewiesen durch die GuV-Rechnung). Bei Unternehmen, die erst für einen kürzeren Zeitraum am Markt sind, wird der kürzere Zeitraum herangezogen.

Haben Unternehmen zusätzlich zu den Gewinnen auch in den Jahren 2017 –2019 Geschäftsführergehälter gezahlt, so kann der Gewinn um die gezahlten Geschäftsführergehälter (in der absoluten Höhe nicht gedeckelt) bereinigt werden. Der maßgebliche Gewinn erhöht sich dann um diesen Betrag.

  • Eine wichtige Regelung im Merkblatt der KfW zum Schnellkredit ist zudem die Beschränkung der Geschäftsführervergütung: Die Vergütung (einschließlich Gratifikationen, geldwerte Vorteile und sonstige, auch gewinnabhängige Vergütungsbestandteile) für Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter darf einen maximalen Betrag von 150.000 Euro pro Jahr und pro Person während der Laufzeit des Kredits nicht übersteigen.

Diese Voraussetzungen bzw. die Gewinnprüfungen ersetzen im Wesentlichen die zuvor vorgesehene positive Fortführungsprognose. Gerade für Unternehmen, die aktuell angesichts der Situation Schwierigkeiten haben, abzuschätzen, wie das Geschäft ggf. nach der Krise (weiter-) laufen wird, können so trotzdem an finanzielle Mittel kommen. Wenn vorher die oben geschilderten „geordneten Verhältnisse“ vorlagen, wird per se eine positive Fortführung vermutet. Der Unternehmer hat hierüber eine Erklärung mit dem Formular Nr. 600 000 4524 gegenüber der KfW abzugeben (zu finden in den Downloads der KfW).

Was sind die Kreditbedingungen:

  • Der Kredit soll ohne eingehende Risikoprüfung gewährt werden.
  • Der Zinssatz soll 3 % p.a. betragen, die Zinsbindung gilt für die gesamte Kreditlaufzeit
  • Die Laufzeit kann 10 Jahre betragen, davon können die ersten beiden Jahre tilgungsfrei gestellt werden.
  • Eine vorzeitige Rückzahlung ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Die Hausbank erhält zudem eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW – die Absicherung erfolgt durch Garantien des Bundes. So verzichtet die Hausbank auf Sicherheiten des Unternehmers, was die Kreditvergabe beschleunigen soll.

Wofür darf der Kredit (nicht) verwendet werden:

  • Der Kredit soll Ausgaben für den laufenden Betrieb und ggf. Investitionen decken. Reine Finanzinvestitionen (bspw. Unternehmensbeteiligungen und Darlehensgewährungen) sind allerdings ausgeschlossen.
  • Er kann nicht für die Umschuldung und das Ablösen anderer Kredite / Darlehen sowie für Nachfinanzierungen genutzt werden.
  • Zudem ist geregelt, dass Unternehmen während der Kreditlaufzeit keine Gewinne oder Dividenden ausschütten dürfen (bei Dividenden nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben). Dies gilt auch für bereits von der Hauptversammlung gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.
  • Auch dürfen keine Beraterkosten damit finanziert werden, soweit diese den Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 um mehr als 10% überschreiten.

Weiterhin gilt, dass eine Kombination mit anderen KfW Krediten nicht möglich ist, ebenso nicht mit weiteren Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 zum KfW-Schnellkredit 2020 ist derzeit ausgeschlossen. Für den Schnellkredit dürfen höchstens zwei Anträge gestellt werden.

Allerdings ist es möglich, dass Unternehmen diesen KfW Kredit zusätzlich zu bestehenden Hilfsprogrammen, insbesondere zu der Soforthilfe, beziehen – wobei diese Soforthilfe bei der Obergrenze von 800.000 EUR je Unternehmen angerechnet wird.

Die Beantragung des Kredits kann ab sofort erfolgen. Das entsprechende Prozedere (Beantragung bei der Hausbank) ist auf der Seite der KfW nachzulesen.

Mit Blick auf die Konditionen möchten wir darauf hinweisen, dass die KfW auch weitere Kredite für Unternehmen in der Corona-Krise anbietet, die günstigere Konditionen und ggf. auch andere Volumina anbieten, aber gleichzeitig eine geringere Risikoabsicherung (z.B. 80 % oder 90% beim KfW Unternehmerkredit) und kürzere Laufzeiten aufweisen. Entsprechend kann hier eine umfangreichere Prüfung erforderlich sein, was mehr Zeit beanspruchen kann.

Details über Voraussetzungen und Bedingungen finden Sie ebenfalls auf der Seite der KfW

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

Der KfW-Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 31.12.2020.

 

erstellt am: 15.04.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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