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Zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen in der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR gewähren können – entweder in Form von Zuschüssen oder auch Sachbezügen.
Diese steuerfreien Arbeitgeber-Sonderleistungen nach § 3 Nummer 11 EStG unterliegen nun geringeren Voraussetzungen und sollen einen Anreiz zur Zahlungen von Sonderleistungen gewähren.
Was sind die Voraussetzungen?
Voraussetzung ist – wie grundsätzlich für steuerfreie AG-Leistungen – dass sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Bisher galten für Beihilfen und Zuschüsse, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden (nach § 3, Nr. 11 EStG) zusätzlich in R3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) weitere Voraussetzungen, die nun nicht mehr verpflichtend sind. So muss nicht mehr speziell geprüft werden, ob es die Unterstützungsleistungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind. In der Veröffentlichung des BMF heißt es „Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass […] vorliegt.“

Der Hintergrund ist, dass aktuell Unternehmen Sonderzahlungen und Prämien ihren Mitarbeitern gewähren wollen um die besonderen Leistungen in der Krisenzeit zu belohnen. Finanzminister Olaf Scholz äußerte sich wie folgt: „Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen.“

Wichtig: Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen ebenfalls nicht unter die vorstehende Steuerbefreiung .

Kurzfakten:
Grundsätzlich werden diese Leistungen bis zu 1.500 EUR also zusätzlich zum Lohn steuerfrei gewährt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Sie müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die Regelungen gelten vom 01.03.2020 – 31.12.2020.

Hier finden Sie das BMF Schreiben.

 

erstellt am: 09.04.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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