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Zu Beginn der Beantragung der Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg hieß es in deren FAQ noch, dass die Mittel zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen vorgesehen ist. Nun wurde konkretisiert bzw. bundesweit einheitlich geregelt, dass die Mittel nur für Betriebskosten (Miete, Leasing, Personalkosten etc.) gedacht sind. Der Bedarf für private Kosten und private Lebensführung sind nicht mehr vorgesehen. Bei der Beantragung ist dies bei der Angabe des Mittelbedarfs und der Begründung zu berücksichtigen.

Das Soforthilfeprogramm zur Unterstützung von kleinen Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen freier Berufe soll – so in den FAQ des Bundes explizit betont – Zuschüsse zu Betriebskosten sein, insbesondere also für „gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen“. Für Kosten des privaten Lebensunterhalts (z.B. Miete der Privatwohnung, Krankenversicherungsbeiträge etc.) ist sie dagegen nicht vorgesehen. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Maßnahmen zur sozialen Sicherung greifen. Wie bereits berichtet wurden hier die Zugangsbedingungen für Sozialhilfe entsprechend reduziert, so dass der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), v.a. Arbeitslosengeld II, vereinfacht ist. Ohne erweiterte Prüfung des Privatvermögens und ohne Prüfung der Angemessenheit der Wohnsituation werden hier Mittel gewährt, wenn der Unternehmer die Kosten seiner privaten Lebensführung krisenbedingt nicht mehr selbst tragen kann.

Was bedeutet diese Änderung konkret:
Wir erhalten zwischenzeitlich erstes Feedback von Anträgen, die unsere Mandantschaft eingereicht hat. Wer bislang bei der Angabe des Liquiditätsbedarfs und bei der Begründung die privaten Lebenshaltungskosten eingerechnet hat, muss den Bedarf nochmal korrigieren bzw. diese Kosten wieder herausrechnen. Der Liquiditätsbedarf ist zudem immer anzugeben ab dem Zeitpunkt der Beantragung bis 3 Monate in die Zukunft.
Ein weiterer Punkt: Wir empfehlen, insbesondere bei der Antragsbegründung möglichst ausführlich zu sein. Die Erfahrung zeigt, dass bisher Anträge mit pauschalierenden Angaben und wenig detaillierten Berechnungen abgelehnt wurden – mit dem Hinweis, dass sie ggf. wieder eingereicht werden können, wenn mehr Daten vorliegen. Um möglichst zügig also Mittel zu erhalten, lohnt es sich, beim Antrag ausführlich zu sein.

 

erstellt am: 07.04.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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