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Die Voraussetzungen für Kurzarbeit wurden gelockert, so dass Unternehmen bzw. deren Angestellte leichter Kurzarbeitergeld erhalten können. Kurzarbeit kann ein Unternehmen schon beantragen, wenn nur 10 % der im Betrieb Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Außerdem galt bisher, dass zunächst negative Arbeitssalden –  wenn es eine Betriebsvereinbarung dazu gab oder es im Tarifvertrag stand, – aufgebaut werden sollten bevor überhaupt Kurzarbeitergeld in Frage kommt. Hierauf soll nun teilweise oder auch gänzlich verzichtet werden können – noch eine Erleichterung. Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (zu 100% ) erstatten.

Auch Leiharbeiter können unter bestimmten Umständen Kurzarbeitergeld erhalten. Mini-Jobber sind von der Kurzarbeit aktuell leider ausgeschlossen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung – der Antrag muss allerdings von den Unternehmen selbst gestellt werden. Kurzarbeit muss zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden, bevor dann nach Prüfung der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.

Formulare finden Sie hier https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen, Anzeige Arbeitsausfall (Arbeitgeber) und Antrag Kurzarbeit (Arbeitnehmer).

Zudem gibt es hier ein Muster für die Vereinbarung zur Kurzarbeit: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/nuernberg/content/1533735439727

Weitere Details und Überlegungen haben wir bereits hier zusammengefasst.

Corona-Virus & Kurzarbeit: Aktueller Gesetzesentwurf

Außerdem gibt es Infos auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

erstellt am: 17.03.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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