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Durch die Ausbreitung des Corona-Virus ist die Weltwirtschaft inzwischen erheblich belastet. Produktionsstillstände, Lieferverzögerungen, Arbeitsausfälle durch Quarantäne-Maßnahmen betreffen inzwischen einige Unternehmen weltweit. Auch in Deutschland sind die Auswirkungen spürbar. Die Bundesregierung möchte daher die negativen Folgen abfedern und hat sich auf ein entsprechendes Maßnahmenpaket geeinigt. Dies dient zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit und Insolvenzen bei Stillstand von einigen Betrieben – ähnlich wie schon in der Wirtschaftskrise 2007. Dazu soll unter anderem die Auszahlung von staatlichem Kurzarbeitergeld erleichtert und länger ermöglicht werden. Wir erklären, wie dies genau funktionieren wird.

Für Unternehmen ist Kurzarbeit grundsätzlich ein Instrument, um Kündigungen in der Krise zu vermeiden und für eine Übergangszeit die Lohnkosten zu senken. Schickt ein Unternehmen seine Mitarbeiter in Kurzarbeit, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit unter gewissen Bedingungen Anteile des ausgefallenen Nettolohns. So werden Massenentlassungen vermieden, wenn Betriebe stillstehen oder unvorhergesehener Weise die Produktion bzw. Auslastung reduziert werden muss.

Wenn Betriebe aktuell aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch den Corona – Virus wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommen –  z.B. die Produktion aufgrund von Lieferengpässen reduzieren müssen oder direkt selbst von Krankheit oder Standortschließungen betroffen sind – so können sie ggf. Kurzarbeit anordnen. Die dadurch entstehenden Entgeltausfälle können durch entsprechendes Kurzarbeitergeld kompensiert werden. Der Arbeitgeber muss die Leistungen für die betroffenen Beschäftigten beantragen.

Welche Voraussetzungen gelten hierfür?

Eine wichtige Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Wenn aufgrund des Corona – Virus Lieferengpässe auftreten, der Betrieb in Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist, kann dies der Fall sein. Ebenso ist es möglich, wenn z.B. staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass das Unternehmen (oder ein Teil des Unternehmens) vorübergehend geschlossen wird. Auch wenn der Absatz einbricht und kurzfristige Liquiditätsengpässe entstehen, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Was ist eine wesentliche Minderung der üblichen Arbeitszeiten?

§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III regelt die sogenannten Mindesterfordernisse für die Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls. Danach muss im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein.

Angesichts der aktuellen Situation hat der Koalitionsausschuss entschieden, dass Betriebe Kurzarbeitergeld auch schon nutzen können, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. So sind die Hürden etwas gesenkt, wenn z.B. nur Teile der Belegschaft erkrankt wären oder Teile des Betriebes stillstehen würden. Zudem sollen auch Leiharbeiter nun Kurzarbeitergeld bekommen können.

Was wird gezahlt?
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 67 bzw. 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (rund 60 Prozent normalerweise, 67 Prozent, wenn mind. ein Kind im Haushalt lebt). Der Koalitionsausschuss hat sich zudem darauf geeinigt, dass überdies die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden den Arbeitgebern erstattet werden – und zwar voll und nicht nur wie im Januar beschlossen zu 50 Prozent.

Das Kurzarbeitergeld kann normalerweise für eine Dauer von bis zu 12 Monaten bewilligt werden. Die Voraussetzungen, dies auf bis zu 24 Monate zu verlängern, soll zudem nun erleichtert werden.

Wie wird das Kurzarbeitergeld beantragt?

Betriebe, die Kurzarbeit beantragen möchten, müssen dies zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit angeben. Die Meldung muss in der Regel schriftlich und mit Unterschrift erfolgen. Dann wird im Einzelfall geprüft, ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link zu finden:

www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Was passiert, wenn keine Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, es aber dennoch zu Einschränkungen wegen Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Quarantäne kommen sollte?

Diese Fälle sind aktuell schwer pauschal zu beantworten. Grundsätzlich kann hier für das Unternehmen ein Anspruch auf Entschädigung entstehen. Denn Unternehmen sind nach aktueller Rechtslage in der Regel zur Fortzahlung des Entgelts (zumindest für eine gewisse Zeit) verpflichtet, wenn unternehmerseitige Gründe gegeben sind, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen kann (§616 BGB). Ist ein Betrieb aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen oder Quarantäne geschlossen, kann demnach eine Entgeltfortzahlung für einen gewissen Zeitraum auf den Arbeitgeber zukommen. Durch Einzel- oder Tarifvertrag kann der §616 BGB jedoch auch eingeschränkt sein – hier muss man auf den Einzelfall schauen. Zudem ist der Arbeitgeber grundsätzlich zum Schutz der Arbeitnehmer verpflichtet und kann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bei solchen Krankheitswellen auch Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes ergreifen (z.B. Beschränkung der Mitarbeiterzahl, Absage von Veranstaltungen etc.). Auch hierdurch können dem Betrieb Ausfälle entstehen; dafür sind Entschädigungsansprüche im einzelnen Fall zu prüfen.

Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer?

Kann ein Arbeitnehmer selbst nicht zur Arbeit kommen, da er von behördlich angeordneter Isolation betroffen ist, so greift hier §56 Infektionsschutzgesetz, wonach ein Anspruch auf Entschädigung auf Basis des Verdienstausfalls entsteht. Ist der Arbeitnehmer erkrankt, so greift hier klassisch Krankengeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) soll am heutigen Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossen werden und im April in Kraft treten. Die Verordnungen sollen zunächst bis Ende 2020 gelten.

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