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Was hat sich eigentlich zum Jahreswechsel im Bereich Lohn und Beschäftigung geändert? Folgende wichtige Änderungen möchten wir Ihnen heute kurz vorstellen – u.a. betreffen sie den Wechsel der Steuerklassen, die Frage der Übermittlung von Papier-Lohnsteuerbescheinigungen oder auch die Beschäftigung und Entlohnung von Auszubildenden.

Die Digitalisierung vereinfacht Prozesse – auch bei den Finanzämtern. Eingehende Anträge auf Lohnsteuerwechsel können und sollen künftig verstärkt automatisiert bearbeitet werden. Auch die Prüfung, ob ein besonderer Grund für den Wechsel der Steuerklasse vorliegt, soll entfallen. Entsprechend wurde im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz festgelegt, dass ein Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Jahr beschränkt ist. Somit sind auch keine Ausnahmen (früher z.B. bei Tod, Trennung oder Arbeitslosigkeit) mehr zu prüfen.

Dagegen wird in anderen Bereichen weiterhin auf Papier gesetzt:  Im Rahmen der neuen Regelungen im Jahressteuergesetz soll es nach wie vor eine Papier-Lohnsteuerbescheinigung für ausgeschiedene Mitarbeiter geben. So muss nun der Arbeitgeber, der nicht zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet ist, eine Lohnsteuerbescheinigung in Papierform bis zum 28.02. des Folgejahres an das Betriebsstättenfinanzamt senden. Ein weiteres Exemplar erhält der Arbeitnehmer als Zweitschrift. (§ 41b Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Bislang galt der Mindestlohn nicht für die Entlohnung von Auszubildenden. Nun hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes und des Berufsbildungsgesetzes auch eine Mindestvergütung für die Berufsbildung ins Gesetz aufgenommen.

Für 2020 gilt, dass jeder Auszubildende einen Mindestlohn von 515 EUR (1. Lehrjahr) bekommen soll. Eine Steigerung mit Fortschritt für die weiteren Lehrjahre ist ebenfalls vorgesehen, d.h. auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr wird es eine höhere Ausbildungsvergütung geben. Als Richtwert wird hier angegeben, dass die Bezüge im zweiten Ausbildungsjahr um 18 %, im dritten Ausbildungsjahr um 35 % und im vierten Ausbildungsjahr um 40 % gegenüber dem jeweiligen Betrag des ersten Lehrjahres ansteigen sollen. Mit dieser Maßnahme soll dem Beitrag des Auszubildenden zum unternehmerischen Erfolg Rechnung getragen werden. Zudem soll der Basis-Betrag von 515 EUR in den Folgejahren weiter schrittweise auf bis zu 620 EUR erhöht werden. Über die aktuellen Mindestlohn-Sätze für die jeweiligen Lehrjahre informiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung bis zum 1. November im Bundesgesetzblatt.

Für diejenigen Auszubildenden, die sich heute schon in einer Ausbildung befinden, gilt die Neuregelung noch nicht, lediglich für neue Anstellungen. Ausnahmen von der Mindestvergütung sind überdies möglich, wenn es tarifliche Vereinbarungen zur Ausbildungsvergütung gibt.

erstellt am: 10.03.2020 | von: Corinna Brosamer
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Lohngestaltung & Lohnbuchhaltung

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