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Ungleichheit auf Ansage – das ist das neue Konzept der Bundesregierung zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Um Steuererleichterungen zu schaffen, hat der Bund entschieden, die Abgabe von bisher 5,5 Prozent auf die Einkommenssteuer größtenteils abzuschaffen. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch keine vollständige Abschaffung vor. Für ca. 5 Prozent der Einkommensteuerzahler sowie für alle juristische Personen (Körperschaftsteuer) würde er nach diesem Konzept weiter bestehen bleiben.

Doch zunächst, für wen wird der Soli nun abgeschafft?
Der Gesetzesentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags sieht vor, dass für rund 90 Prozent der Steuerzahler der Zuschlag entfallen soll. Dies soll insbesondere Familien, Geringverdiener und Personen mit mittlerem Einkommen entlasten. Der Soli bemisst sich am Einkommen und den darauf zu zahlenden Steuern. Zur Entlastung werden nun die Freigrenzen, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag gezahlt werden muss, deutlich erhöht. Von 972 EUR bei Einzel- und 1.944 EUR bei Zusammenveranlagung werden die Grenzen nun auf 16.956 EUR bzw. 34.000 EUR angehoben. Dies dürfte ca. 90 Prozent der Steuerzahler betreffen. Das BMF rechnet z.B.: Eine Musterfamilie mit einem Alleinverdiener und zwei Kindern muss bei einem Bruttojahreslohn von 151.990 EUR kein Solidaritätszuschlag mehr abführen.

Was passiert mit den restlichen 10 Prozent der Steuerzahler?
Es handelt sich beim Solidaritätszuschlag und der entsprechenden Bemessungsgrundlage um eine Freigrenze – nicht etwa um einen Freibetrag. Dies bedeutet, dass für alle, deren Einkommen die Grenze übersteigt, der Zuschlag sich am gesamten Einkommen bemisst und nicht etwa nur am darüberhinausgehenden Betrag. So können dann also erhebliche Belastungssprünge entstehen. Wenn auch das BMF nun plant, dass der Solidaritätszuschlag auch dann nicht mehr immer voll (also nicht 5,5 Prozent) gezahlt werden muss, so geht es gleichzeitig davon aus, dass mindestens 3,5 Prozent der Steuerzahler – die Spitzenverdiener – den Soli nach wie vor voll zahlen müssen. Ob diese geplante Ungleichbehandlung auch vor den Gerichten unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Stand hält, ist fraglich. Daher bleibt abzuwarten, ob es womöglich noch Adjustierungen am Regierungsentwurf gibt. Dies hängt sicherlich auch davon ab, ob der Bund bereit ist, auf die Einnahmen durch den Soli gänzlich zu verzichten. Das Gesamtvolumen beträgt aktuell 18-19 Mrd. EUR – davon werden auf Basis des aktuellen Entwurfs ca. 10-12 Mrd. EUR entfallen.

 

erstellt am: 21.11.2019 | von: Rudolf Streif
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung

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