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Wer aus beruflichen Gründen als Arbeitnehmer einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt, dem entstehen Mehraufwendungen durch die Führung von zwei Haushalten. So fallen eventuell zusätzliche Kosten für die Miete der Zweitwohnung sowie deren Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser etc.) an. Zudem entstehen höhere Fahrtkosten durch das Pendeln zwischen der Erst- und der Zweitwohnung. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige den Gesetzgeber an den notwendigen Mehraufwendungen beteiligen und diese im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen und so die eigene Steuerlast senken. Doch was muss beachtet werden?

Gesetzliche Regelung:

Die Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung sind innerhalb bestimmter Grenzen als Werbungskosten abzugsfähig und im § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand am ersten Wohnort unterhält, dieser aber räumlich nicht mit der Arbeitsstelle zusammenfällt. Dabei ist zu beachten, dass dieser erste Wohnort bzw. Hausstand nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, d.h. er muss persönlich an diesen Ort gebunden sein, z.B. in dem er dort zusammen mit Partner/in und/oder Familie wohnt, sich im Verein engagiert etc. Weiterhin zu beachten ist, dass die Kosten für die Lebensführung am ersten Wohnort auch mitgetragen werden.

An die Beschaffenheit des zweiten Haushaltes an der Tätigkeitsstätte werden durch die Finanzverwaltung geringere Ansprüche gestellt, d.h. sie kann auch ein (möbliertes) Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft sein.

Welche Kosten können abgesetzt werden?

Ein Großteil der Kosten fällt für die zweite Wohnung an und hier kann man die eigene Steuerlast deutlich senken. Durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.04.2019 wurde bestätigt, dass bis zu 1.000 EUR monatlich für die Unterkunft (z.B. eine Mietwohnung, ein Zimmer o.Ä.) abgesetzt werden. Hierin sind sämtliche Aufwendungen für die Wohnung miteinzubeziehen (bspw. allgemeine Nebenkosten, Parkplatz, Rundfunk etc.).

Außerdem können zusätzlich Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat in voller Höhe abgesetzt werden (BFH, Urteil vom 4. April 2019, Az. VI R 18/17). Gegebenenfalls sind diese nach den Vorschriften für die Abschreibung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG und § 6 Abs. 2 EStG) auf eine gewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Abzugsfähig im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind darüber hinaus wöchentliche Familienheimfahrten zwischen der Haupt- und Zweitwohnung (maximal 1 x wöchentlich). Sie können ggf. über Entfernungspauschalen oder tatsächliche Kosten gemäß Belegen nachgewiesen werden. Telefonkosten (z.B. für Gespräche mit der Familie zuhause) sind ebenfalls absetzbar.

Zusätzlich gelten auch Umzugskosten sowie in den ersten drei Monaten die Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten.

Was nimmt das Finanzamt besonders unter die Lupe?  

Das Finanzamt schaut oft genau hin und prüft die Voraussetzungen sehr gründlich. Gemäß dem Gesetzeswortlaut muss eine berufliche Veranlassung vorliegen. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Allerdings ist diese Vermutung widerlegbar.

Grundsätzlich hinterfragt das Finanzamt die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort in zumutbarer Weise auch von der ersten Wohnung aus erreichen könnte. Danach gilt, dass bei einer Fahrzeit von bis zu einer Stunde (einfache Wegstrecke) oder bei einer Entfernung bis 36 Kilometer keine doppelte Haushaltsführung nötig ist und entsprechend keine Kosten abzugsfähig sind. (Ausnahmefälle können in Großstädten genehmigt werden, wenn z.B. die tatsächliche Fahrzeit sehr lang wäre, selbst wenn die kilometermäßige Entfernung weniger als 36 Kilometer wäre).

Auch gilt, dass jemand,der im Haushalt der Eltern wohnt, ohne die Haushaltsführung mitzubestimmen und sich an ihr finanziell zu beteiligen, keinen eigenen Hausstand unterhält und so auch nicht von den Abzügen einer doppelten Haushaltsführung profitieren kann. Gerade bei jüngeren Berufstätigen, die z.B. während oder nach der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen, wird die doppelte Haushaltsführung i.d.R. nicht anerkannt – selbst wenn sie sich ggf. an den Kosten beteiligen. Ggf. kann es sich jedoch um einen mehrbestimmten Haushalt (z.B. Mehrgenerationenhaushalt) handeln, wenn eine räumliche Trennung verbunden mit einer hohen Kostenbeteiligung des „Kindes“ vorliegt. Hat das „Kind“ im Haus der Eltern eine eigene Wohneinheit, für die es z.B. Miete zahlt oder die ihm gehört, so geht man davon aus, dass auch die Haushaltsführung selbst bestimmt wird. Insbesondere in Fällen, in denen wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit der Eltern ein gemeinsamer Haushalt besteht, wird meist die doppelte Haushaltsführung anerkannt.

Manchmal kann es passieren, dass das Finanzamt den Lebensmittelpunkt im Heimatort anzweifelt. Ein entscheidendes Kriterium kann hier der Nachweis der Heimfahrten sein. Bei Verheirateten gilt, dass mindestens 6-mal im Jahr eine Rückreise zur Familie erfolgen muss, bei Ledigen dagegen werden zwei monatliche Fahrten erwartet. Generell ist der Nachweis des Lebensmittelpunktes für Alleinstehende schwieriger. Es gibt jedoch auch hier die Möglichkeit, die Notwendigkeit des Verbleibs eines Wohnsitzes am ursprünglichen Wohnort nachzuweisen, etwa durch Vereinsmitgliedschaften und lokales Engagement, der Pflege von Beziehungen und kultureller Kontakte. Hierfür ist es wichtig, dass Belege eingereicht werden – lokale Barabhebungen, Arztbesuche und eben auch die Fahrtkosten für regelmäßige Heimfahrten.

Besuche der Familie am Ort des Zweitwohnsitzes sind grundsätzlich möglich – zieht jedoch die Familie dauerhaft in der Zweitwohnung ein, so verliert dann die Erstwohnung ihre Grundlage und die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung entfällt dann. Will man die Familienbesuche im Sinne einer „umgekehrten Familienheimfahrten“ steuerlich geltend machen, so wird es richtig kompliziert. Dies ist nur absetzbar, wenn aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen die Heimreise des Arbeitnehmers nicht möglich ist, er z.B. Bereitschaftsdienst hat o.Ä.

Schließlich gibt es auch einige sehr spezielle Urteile: Ein Wohnmobil etwa gilt nicht als mögliche Zweitwohnung. Wohnt man im Hotel, kann man die Kosten für das Zimmer im oben genannten Rahmen absetzen, jedoch nicht die Kosten für das Frühstück. Fährt man mit dem Firmenwagen nach Hause und bekommt so die Kosten durch den Arbeitgeber erstattet, kann man die Heimfahrten nicht steuerlich ansetzen. Gleiches gilt, wenn man z.B. eine dienstliche Bahncard 100 besitzt und zur Heimreise nutzt.  Wird man dagegen von jemandem abgeholt, so kann man trotzdem die Entfernungspauschale ansetzen.

Wie man sehen kann, ist das Thema sehr komplex und es gibt zahlreiche individuelle Urteile – bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

erstellt am: 29.10.2019 | von: Katrin Kunz
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung

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