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In einem neuen Gesetzesvorhaben plant das BMF die Auslösung der Grunderwerbsteuer zu verschärfen. Betroffen sind vor allem Unternehmen, für die der Erwerb bzw. die Übertragung von gesellschafterbezogenen Anteilen in Verbindung mit Grundbesitz geplant sind.

Was ist die Grunderwerbsteuer und worauf fällt sie an?

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, die üblicherweise anfällt, wenn Grundstücke gekauft werden. Dabei spielt dies keine Rolle, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Der gesamte Kaufpreis unterliegt in der Regel dann der Grunderwerbsteuer. Da diese Verkehrssteuer den Bundesländern zusteht, können diese auch den Steuersatz individuell festlegen. So beträgt die Grunderwerbsteuer bspw. in Sachsen derzeit 3,5%, während Nordrhein-Westfalen 6,5% erhebt. In Baden-Württemberg beträgt sie derzeit 5,0%.

Das Finanzamt erfährt in der Regel von der Steuerpflicht durch den Notar, welcher die Beurkundung des Kaufvertrags durchführt. Denn dieser ist verpflichtet, eine Kopie des Kaufvertrags an das Finanzamt weiter zugeben.

Anteilsvereinigung in einer Hand

Das Grunderwerbsteuergesetz kennt neben einem unmittelbaren Grundstückserwerb auch noch andere Tatbestände, durch die die Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. So wird zum Beispiel beim Erwerb einer Gesellschaft, die grundbesitzend ist, ebenfalls die Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zwar erwirbt man kein Grundstück unmittelbar, aber durch den Erwerb einer Gesellschaft ist man quasi auch mittelbar Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Fachwelt spricht hierbei von der sogenannten „Anteilsvereinigung in einer Hand“. Diese Anteilsvereinigung war bisher bei einer „Vereinigung“ von bereits 95% der Anteile in einer Person erfüllt.

Die gesetzgeberische Initiative, die nun geplant ist, sieht u.a. hier vor, dass eine Anteilsvereinigung bereits bei einer Quote von 90% erfüllt sein soll. Gerade beim Erwerb von Unternehmensanteilen oder bei einer Aufstockung von Anteilsquoten kann es nun bei einer Überschreitung dieser Quote schnell dazu kommen, dass die Grunderwerbsteuer ungewollt ausgelöst wird.

Einen weiteren Auslösungsmoment sieht das Gesetz ebenfalls bei grundbesitzenden Gesellschaften vor: Wenn bei einer Gesellschaft mit Grundbesitz innerhalb von 5 Jahren mehr als 95% der Gesellschafter wechseln, dann gilt dies als fiktiver Verkauf des Grundstücks. Auch hier sollen die 95% auf bereits 90% abgesenkt werden. Weiterhin ist geplant, dass die Frist von 5 Jahren auf 10 Jahre ausgedehnt wird. Gerade hier wird es in Zukunft wichtiger werden, dass Gesellschaften mit Grundbesitz eventuelle Gesellschafterveränderungen genau im Blick behalten. Gerade auch auf Verträge mit Optionen auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist ein besonderes Augenmerk zu legen, damit der vermeintliche Erwerb von Anteilen mit wenigen Prozentpunkten keine Grunderwerbsteuer auf das komplette Grundstück auslöst.

Bei Veränderungen in Gesellschaften sind die Notare, sofern die Anteilsübertragung notariell beurkundet werden muss, verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Dieses prüft dann, ob z.B. die o.g. Fälle die Grunderwerbsteuer auslösen oder nicht. Vor dem Gang zum Notar sollte also in jedem Fall geprüft werden, ob nicht durch die Transaktion Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.

Diese und weitere Änderungen zum Grunderwerbsteuergesetz sollen nach einem aktuellen Stand zum 01.01.2020 in Kraft treten, so der Gesetzesentwurf. Wer also aktuell Gesellschafterveränderungen plant, sollten die Auswirkungen durch diese Gesetzesänderungen prüfen lassen und u.U. ein Vorziehen der Veränderungen in Betracht ziehen.

erstellt am: 01.07.2019 | von: Rudolf Streif
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung

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