Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, kurz BRSG, wurde zwar schon im vergangenen Jahr verabschiedet, ist aber sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer aktuell von hoher Relevanz. Staatlich geförderte Betriebsrenten werden durch das Gesetz in den Mittelpunkt gerückt und diese Form der betrieblichen Altersvorsorge so auch für Mitarbeiter kleinerer Betriebe attraktiv und erstrebenswert gemacht. Doch was genau bedeutet das BRSG und welcher Handlungsbedarf besteht aktuell?

Steuerfreibeträge nutzen und betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanzieren

Grundsätzlich ist es verbreitet, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts in die Betriebsrente einbezahlt. Der Vorteil dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge liegt darin, dass nach § 3 Nr. 63 EStG bisher Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Das BRSG bringt nun die Neuerung, dass ab 2018 noch weitere 4 % der BBG steuerfrei sind, d.h. insgesamt 8 %. Im Gegenzug entfällt zwar der bisherige steuerfreie Zusatzbeitrag von 1.800,- EUR und durch Regelungen der pauschalen Lohnbesteuerung sind gewisse Höchstbeträge begrenzt, doch insgesamt sind nun die steuerfreien Beträge deutlich gestiegen. Eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung anzustreben wird so noch attraktiver.

Mit dem Sozialpartnermodell subventioniert der Arbeitgeber

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt auf ein neues Modell der Betriebsrente, das „Sozialpartnermodell“. Der Arbeitgeber muss seinen Anteil an der Betriebsrente leisten und in ein gesondertes Sicherungsvermögen einzahlen. Spart der Arbeitgeber durch das Sozialpartnermodell Sozialversicherungsbeiträge ein, so wird die Entgeltumwandung mit mindestens 15 % vom Arbeitgeber bezuschusst. Dies bedeutet, Arbeitnehmer erhalten 15 % des Umwandlungsbetrags zusätzlich, soweit es sich um die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse bzw. Pensionsfonds handelt. Verzichtet der Arbeitnehmer z.B. auf 60 EUR von seinem Gehalt zugunsten einer Betriebsrente, so muss der Arbeitgeber zusätzlich mind. 9 EUR zur Betriebsrente zuzahlen.

Arbeitgeber sollten proaktiv handeln – BRSG greift auch rückwirkend!

Die oben erwähnte Arbeitgeber-Bezuschussung gilt für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019 und für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er mit einem sprunghaften Anstieg der Lohnkosten für Altverträge rechnen muss. Auch dann, wenn er in der Vergangenheit seine Ersparnis bereits an den Arbeitnehmer weitergegeben hat – daher sollte der Arbeitgeber proaktiv handeln.

Auch Geringverdiener werden gefördert

Auch für Geringverdiener mit einem Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR sieht das BRSG eine Förderung vor. Werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum bisherigen Gehalt/Lohn Beiträge von mindestens 240,- EUR bis 480,- EUR im Kalenderjahr in eine Direktversicherung, einen Pensionsfond oder eine Pensionskasse einbezahlt, so erhält der Arbeitgeber 30 % des geleisteten Beitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück. Der Gesetzgeber ermöglicht damit eine maximale Förderung von 144 EUR (30 % von 480 EUR). (Diese Förderung gibt es aber nur, wenn der Arbeitnehmer die Leistung in Form einer Rente oder eines Auszahlplans erhält – die Möglichkeit zur einmaligen Kapitalzahlung besteht nicht.)

erstellt am: 27.05.2019 | von: Rudolf Streif
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Betriebswirtschaftliche Beratung & Analyse

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden