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E-Fahrzeuge sind aktuell gerade heiß diskutiert – nicht zuletzt tragen der Dieselskandal und die damit verbundenen Fahrverbote in den Städten dazu bei, dass sich Unternehmen wie auch Privatpersonen nach Alternativen umschauen. Da kommen aktuelle Steuervergünstigungen für E-Bikes im Job und Elektro-Firmenfahrzeuge gerade richtig. Seit dem 1.1.2019 wird die Elektromobilität gefördert. Für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen wird nur die halbe Steuer fällig. Betriebliche E-Bikes bis 25 km/h sind für Mitarbeiter sogar steuerfrei.

E-Bike:

Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein betriebliches Fahrrad, so entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein geldwerter Vorteil. Diesen muss er aber nun nicht mehr versteuern – im Gegensatz beispielsweise dazu, wenn er einen normalen PKW als Dienstfahrzeug nutzt. Dies setzt natürlich voraus, dass der Arbeitgeber dieses Job-Bike zusätzlich zum bisherigen Lohn gewährt.

Auch was die Art des Fahrrads betrifft, hat der Gesetzgeber konkrete Anforderungen: Die Regelung gilt für Fahrräder und Elektrofahrräder, die aber keine verkehrsrechtlichen KFZ sind, d.h. deren Motor nur ein Geschwindigkeit bis 25 km/h unterstützt. (Alle anderen elektronischen Fahrräder gelten als KFZ und sind damit wie elektronische Dienstfahrzeuge zu besteuern).

Elektrofahrzeug als Dienstwagen:

Für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, das auch privat und für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte genutzt werden darf, entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist (1-Prozent-Regel). Handelt es sich beim Dienstfahrzeug nun um ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein E-Bike über 25km/h, , so wurde nun die Bemessungsgrundlage für die Steuer halbiert. Zahlt der Arbeitnehmer also für Benzin- oder Diesel-KFZs auf Basis des Listenpreises die Steuer, so wird bei Elektrofahrzeugen nur der halbe Listenpreis angesetzt. Daraus ergibt sich nun nicht mehr eine sog. 1% Regelung, sondern eine sog. 0,5% Regelung greift.

Bei Hybridfahrzeugen gilt es zudem zu beachten, dass die Regelung nur dann gilt, wenn sie eine Kohlendioxidemission von 50 Gramm/km nicht überschreiten und die Reichweite bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.

Übrigens: Zur Prüfung, ob ein Fahrzeug mit 0,5% besteuert werden kann,  stellt das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge bereit.

erstellt am: 17.05.2019 | von: Rudolf Streif
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung

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